Strafbarkeit durch Unterlassen: Was verlangt § 13 StGB?
Nach einem Unglück erscheint im Rückblick oft klar, dass jemand hätte eingreifen sollen. Für eine Verurteilung wegen eines Erfolgsdelikts durch Unterlassen genügt das nicht. Die besondere Pflicht und die Möglichkeit einer wirksamen Abwendung müssen anhand der konkreten Situation geprüft werden.
Unechte Unterlassungsdelikte nach § 13 StGB
§ 13 StGB verlangt, dass der Betroffene rechtlich dafür einzustehen hat, den tatbestandlichen Erfolg abzuwenden. Diese besondere Verantwortlichkeit wird Garantenstellung genannt. Zusätzlich muss das Unterlassen der Verwirklichung des Tatbestands durch aktives Tun entsprechen. Deshalb kann nicht jeder unbeteiligte Beobachter wegen eines eingetretenen Erfolgs wie ein aktiv Handelnder bestraft werden. Die konkrete Schutzpflicht, ihr Umfang und der Bezug zum verletzten Rechtsgut müssen feststehen. Eine bloße berufliche Bezeichnung oder allgemeine Nähe zum Geschehen ersetzt diese Feststellungen nicht.
Handlungsmöglichkeit und Erfolgsabwendung
Eine gebotene Handlung muss dem Betroffenen tatsächlich möglich gewesen sein. Ferner ist zu prüfen, ob pflichtgemäßes Handeln den konkreten Erfolg mit der rechtlich erforderlichen Sicherheit verhindert hätte. Ein bloßes Gefühl, man hätte vielleicht etwas tun können, genügt dafür nicht. Relevant sind etwa der verfügbare Zeitraum, vorhandene Informationen und erreichbare Hilfsmittel. Bei vorsätzlichen Delikten muss sich der Vorsatz auf die maßgeblichen tatsächlichen Umstände erstrecken. Eine fahrlässige Begehung ist nur strafbar, wenn das Gesetz sie für das jeweilige Delikt vorsieht.
Der hypothetische Verlauf muss belastbar sein
Bei der Erfolgszurechnung lautet die Frage, was bei pflichtgemäßem Handeln geschehen wäre. Dabei können medizinische, technische oder zeitliche Zusammenhänge entscheidend sein. Ein Sachverständiger kann diese Zusammenhänge erläutern, ersetzt aber nicht die rechtliche Prüfung. Dass eine Maßnahme allgemein sinnvoll gewesen wäre, beweist noch nicht, dass sie den konkreten Erfolg mit der erforderlichen Sicherheit verhindert hätte.
Welche Tatsachen sollten gesichert werden?
Wichtig sind Zeitstempel, eingegangene Warnungen, Erreichbarkeiten, vorhandene Hilfsmittel und bereits veranlasste Maßnahmen. Bei mehreren Beteiligten sollte dokumentiert werden, wer welche Information wann erhalten hat. Erinnerung und nachträgliche Vermutung müssen getrennt bleiben. Der Vorwurf eines Unterlassens darf außerdem nicht ausblenden, dass bereits gehandelt wurde, eine Maßnahme aber erfolglos blieb. Dann ist zu klären, welche weitere Handlung überhaupt möglich und rechtlich geboten war. Die Bewertung erfordert deshalb mehr als den Vergleich eines Schadens mit einer allgemeinen Zuständigkeitsbeschreibung.
Rechtsgrundlagen: § 13 StGB – Begehen durch Unterlassen; § 323c StGB – unterlassene Hilfeleistung; § 27 StGB – Beihilfe.
Weitere Erläuterungen: Unterlassungsdelikt im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.