Nicht geholfen: Wann ist Untätigkeit strafbar?
Bei einem Notfall nichts zu tun kann strafbar sein. Nicht jede Untätigkeit wird jedoch nach denselben Regeln beurteilt. Die allgemeine Pflicht zur zumutbaren Hilfe und eine besondere Verantwortung für die Verhinderung eines Schadens sind rechtlich zu unterscheiden.
Strafbarkeit wegen ausbleibenden Handelns
Strafrechtliche Verantwortung kann auch daran anknüpfen, dass jemand nicht handelt. Dafür genügt jedoch nicht jede moralisch enttäuschende Untätigkeit. Es bedarf einer gesetzlichen Grundlage und der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen. Zu unterscheiden sind echte Unterlassungsdelikte, deren Vorschrift gerade das Unterlassen beschreibt, und unechte Unterlassungsdelikte. Bei letzteren wird ein normalerweise durch aktives Tun verwirklichter Erfolg über § 13 StGB zugerechnet. Die Unterscheidung ist praktisch bedeutsam, weil sie insbesondere die erforderliche Pflichtstellung und die Voraussetzungen der Erfolgszurechnung beeinflusst.
Echte Unterlassungsdelikte und Hilfeleistung
Ein wichtiges Beispiel ist die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c Absatz 1 StGB. Die Vorschrift betrifft erforderliche und zumutbare Hilfe bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not. Sie verlangt nicht dieselbe besondere Garantenstellung wie § 13 StGB. Ob und welche Hilfe erforderlich ist, hängt von der konkreten Lage und den Möglichkeiten des Betroffenen ab. Unzumutbare erhebliche Eigengefährdung muss nicht übernommen werden. Dass andere Personen anwesend sind, beantwortet die Frage einer notwendigen eigenen Hilfeleistung allerdings noch nicht abschließend.
Welche Hilfe ist in der Situation möglich?
Je nach Lage können ein Notruf, das Absichern einer Gefahrenstelle oder zumutbare unmittelbare Hilfsmaßnahmen erforderlich sein. Welche Handlung genügt, hängt von den tatsächlichen Umständen ab. Wer selbst keine fachkundige Behandlung leisten kann, ist dadurch nicht automatisch von jeder Hilfe befreit. Zugleich verlangt das Gesetz keine erhebliche eigene Gefährdung oder die Verletzung anderer wichtiger Pflichten.
Was bedeutet die Anwesenheit anderer Helfer?
Entscheidend ist, ob die notwendige Hilfe tatsächlich geleistet wird. Die bloße Hoffnung, irgendeine andere Person werde sich kümmern, beantwortet diese Frage nicht. Eine bereits wirksame Versorgung kann die Notwendigkeit zusätzlicher eigener Maßnahmen verändern. Helfende dürfen zudem nicht behindert werden; auch dafür enthält § 323c StGB eine Strafvorschrift. Für die spätere Bewertung sollten Beobachtungen, Notrufzeiten und tatsächlich ergriffene Maßnahmen möglichst genau festgehalten werden. Ein eingetretener Schaden allein beweist weder eine unterlassene Hilfeleistung noch die strafrechtliche Verantwortlichkeit aller Anwesenden.
Rechtsgrundlagen: § 13 StGB – Begehen durch Unterlassen; § 323c StGB – unterlassene Hilfeleistung; § 27 StGB – Beihilfe.
Weitere Erläuterungen: Unterlassungsdelikt im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.