Erfolglose Anstiftung: Kann schon die Aufforderung strafbar sein?

Der Angesprochene lehnt ab oder setzt den vorgeschlagenen Plan nicht um. Damit ist eine mögliche Strafbarkeit des Auffordernden noch nicht erledigt. Bei Verbrechen kann bereits der Versuch einer Anstiftung erfasst sein; der Inhalt des Plans muss dafür genau bestimmt werden.

Versuchte Anstiftung und gesetzlicher Strafrahmen

Eine erfolglose Einflussnahme ist nicht ohne Weiteres nach § 26 StGB vollendet strafbar. § 30 Absatz 1 StGB erfasst jedoch den Versuch, einen anderen zu einem Verbrechen oder zur Anstiftung hierzu zu bestimmen. Bei einer vollendeten Anstiftung sieht § 26 grundsätzlich eine Bestrafung gleich einem Täter vor. Das bedeutet keine zwingend identische konkrete Strafe für alle Beteiligten. Persönliche Umstände, besondere gesetzliche Milderungsregeln und die individuelle Schuld bleiben zu prüfen. Für die versuchte Beteiligung gelten wiederum eigene gesetzliche Regelungen.

Worauf es bei einem Vorwurf ankommt

In der Praxis stehen häufig Gespräche, Nachrichten und Absprachen im Mittelpunkt. Wichtig ist, wann der Haupttäter seinen Entschluss gefasst hatte und welchen Einfluss die beschuldigte Person tatsächlich nahm. Eine nachträgliche Billigung beweist noch keine vorherige Anstiftung. Ebenso müssen ernst gemeinte Aufforderungen von missverstandenen oder aus dem Zusammenhang gelösten Äußerungen unterschieden werden. Beschuldigte dürfen schweigen. Die rechtliche Bewertung sollte sich auf den vollständigen Sachverhalt und die Ermittlungsakte stützen, statt allein aus einzelnen Formulierungen eine Beteiligung an der Tat abzuleiten.

Was bedeutet Verbrechen in diesem Zusammenhang?

Die Einteilung richtet sich nach § 12 StGB grundsätzlich nach der gesetzlichen Mindeststrafe. Verbrechen sind mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht; die konkret erwartete Strafe ist dafür nicht ausschlaggebend. Besondere Schärfungen oder Milderungen bleiben bei dieser Einteilung nach Maßgabe des Gesetzes außer Betracht. Deshalb muss zuerst das beabsichtigte Delikt zutreffend eingeordnet werden. Nicht jede erfolglose Aufforderung zu rechtswidrigem Verhalten fällt unter § 30 Absatz 1 StGB.

Kann ein Rücktritt noch Bedeutung haben?

§ 31 StGB enthält besondere Rücktrittsregeln für versuchte Beteiligung. Bei versuchter Anstiftung verlangt das Gesetz unter anderem die freiwillige Aufgabe und die Abwendung einer etwa bestehenden Tatgefahr. Eine spätere Distanzierung genügt daher nicht automatisch. Entscheidend sind die konkrete Beteiligungsform, der entstandene Gefahrenzustand und tatsächlich ergriffene Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen: § 26 StGB – Anstiftung; § 29 StGB – selbständige Schuld; § 30 StGB – Versuch der Beteiligung.

Weitere Erläuterungen: Anstiftung im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.