Anstiftung: Für welche Tat muss Vorsatz bestehen?
Wer eine andere Person zu einer Tat bewegt, haftet nicht automatisch für alles, was diese später tut. Bei Anstiftung muss der Vorsatz sowohl das Hervorrufen des Tatentschlusses als auch die wesentlichen Merkmale der Haupttat erfassen. Abweichungen verlangen eine gesonderte Bewertung.
Vorsatz hinsichtlich Einflussnahme und Tat
Der Vorsatz des Anstifters muss sowohl seine Einflussnahme als auch die wesentlichen Merkmale der vorgesehenen Haupttat erfassen. Nicht jede Einzelheit des späteren Ablaufs muss vorab bekannt sein. Gleichwohl genügt eine völlig unbestimmte Vorstellung von irgendeiner Straftat nicht. Begeht der Haupttäter eigenmächtig ein deutlich weitergehendes Delikt, ist zu prüfen, ob diese Abweichung noch vom Vorsatz des Anstifters getragen war. Eine automatische Haftung für sämtliche späteren Handlungen gibt es nicht. Besondere Absichten oder persönliche Merkmale können zusätzliche Fragen aufwerfen.
Schuld des Haupttäters ist keine Voraussetzung
Die Haupttat muss vorsätzlich und rechtswidrig sein, aber nicht zwingend schuldhaft begangen werden. § 29 StGB ordnet die selbständige Beurteilung der Schuld jedes Beteiligten an. Deshalb kann eine Anstiftung auch in Betracht kommen, wenn der unmittelbar Handelnde wegen eines persönlichen Umstands nicht bestraft wird. Davon zu unterscheiden ist die mittelbare Täterschaft. Wer den anderen in einer rechtlich erheblichen Weise als Tatmittler beherrscht, kann selbst Täter sein. Die Beteiligungsform folgt deshalb aus den konkreten Einflussverhältnissen, nicht allein aus der Strafbarkeit des Haupttäters.
Welche Abweichungen sind entscheidend?
Nicht jede Änderung von Ort, Zeitpunkt oder Ausführungsdetail macht aus dem Geschehen eine völlig andere Tat. Umgekehrt darf eine wesentliche Erweiterung des Unrechts nicht allein aufgrund einer allgemeinen Absprache zugerechnet werden. Deshalb müssen ursprünglicher Plan und tatsächlicher Ablauf konkret gegenübergestellt werden. Maßgeblich bleibt, was der Beschuldigte bei seiner Einflussnahme zumindest für möglich hielt und billigte; spätere Kenntnis ersetzt diesen damaligen Vorsatz nicht.
Wie lässt sich der ursprüngliche Plan feststellen?
Nachrichten und Zeugenaussagen sollten zeitlich eingeordnet und in ihrem vollständigen Zusammenhang betrachtet werden. Auch Änderungen oder Einschränkungen eines Vorschlags können erheblich sein. Einzelne drastische Formulierungen beweisen für sich genommen nicht, welche konkrete Tat ernsthaft veranlasst werden sollte. Die rechtliche Prüfung muss Tatsachen zur Einflussnahme von Vermutungen über innere Vorstellungen trennen und verbleibende Zweifel anhand der gesamten Beweislage bewerten.
Rechtsgrundlagen: § 26 StGB – Anstiftung; § 29 StGB – selbständige Schuld; § 30 StGB – Versuch der Beteiligung.
Weitere Erläuterungen: Anstiftung im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.