Anstiftung: Wann wird ein Tatentschluss hervorgerufen?
Eine Aufforderung führt nicht in jedem Fall zur Anstiftung. War der andere bereits fest zur konkreten Tat entschlossen, kann derselbe Entschluss nicht noch einmal hervorgerufen werden. Anders liegt es möglicherweise bei einer bloßen allgemeinen Tatbereitschaft oder einem erst offenen Plan.
Teilnahme an einer fremden Haupttat
Anstiftung ist neben der Beihilfe eine Form strafbarer Teilnahme. Nach § 26 StGB muss ein anderer zu einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat bestimmt werden. Der Anstifter begeht diese Haupttat nicht notwendig selbst, trägt aber durch seine Einflussnahme zur Entstehung des Tatentschlusses bei. Die Haupttat muss ausreichend konkret feststehen. Allgemeine Zustimmung zu rechtswidrigem Verhalten oder eine bloße Bekanntschaft mit dem Täter genügen nicht. Ebenso ist eine Teilnahme an einer lediglich fahrlässig begangenen Haupttat nach dieser Vorschrift ausgeschlossen.
Den Entschluss zur Tat hervorrufen
Bestimmen bedeutet, den Tatentschluss bei einem anderen hervorzurufen. Dazu können Überreden, eine Aufforderung oder ein entsprechendes Versprechen beitragen. Es kommt auf die tatsächliche Wirkung im konkreten Zusammenhang an. War der andere bereits fest zur identischen Tat entschlossen, lässt sich dieser Entschluss nicht nochmals hervorrufen. Eine spätere Unterstützung kann dann unter anderen Voraussetzungen Beihilfe sein. Wird dagegen eine wesentlich andere oder zusätzliche Tat angestoßen, bedarf dies einer eigenen Prüfung. Einzelne Äußerungen müssen deshalb im zeitlichen und persönlichen Zusammenhang bewertet werden.
Allgemeine Bereitschaft ist noch kein fester Entschluss
Der BGH unterscheidet zwischen einer schon bestehenden Bereitschaft zu ähnlichen Straftaten und dem Entschluss zur konkreten Haupttat (Urteil vom 1. Juli 2021 – 3 StR 84/21). Deshalb kann eine gezielte Einflussnahme auch dann erheblich sein, wenn der Angesprochene zuvor selbst über rechtswidrige Vorhaben gesprochen hat. Entscheidend bleibt, wann und wodurch sich sein konkreter Tatentschluss bildete.
Warum ist die zeitliche Reihenfolge so wichtig?
Eine Abfolge aus ersten Überlegungen, Aufforderung, Zusage und Ausführung hilft, den behaupteten Einfluss zu prüfen. Spätere Unterstützung kann eine andere Beteiligungsform begründen, ohne den ursprünglichen Entschluss verursacht zu haben. Auch eine nachträgliche Anerkennung der Tat sagt wenig darüber aus, ob zuvor Anstiftung vorlag. Die vollständige Kommunikation und unabhängige Belege sollten deshalb vor einer rechtlichen Einordnung ausgewertet werden.
Rechtsgrundlagen: § 26 StGB – Anstiftung; § 29 StGB – selbständige Schuld; § 30 StGB – Versuch der Beteiligung.
Weitere Erläuterungen: Anstiftung im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.