Mittelbare Täterschaft: Wann beginnt der strafbare Versuch?
Eine Person beeinflusst einen anderen, der die eigentliche Handlung erst später ausführen soll. Für den Versuchsbeginn zählt nicht allein diese Einflussnahme. Entscheidend sind der vorgestellte Ablauf und die Frage, wie unmittelbar das geschützte Rechtsgut bereits gefährdet wird.
Versuchsbeginn bei zeitlichem Abstand
Auch bei mittelbarer Täterschaft ist zwischen Vorbereitung und strafbarem Versuch zu unterscheiden. § 22 StGB verlangt ein unmittelbares Ansetzen nach der Vorstellung des Täters. Die Einwirkung auf einen anderen genügt nicht unabhängig vom geplanten weiteren Ablauf. Müssen noch wesentliche Zwischenschritte erfolgen oder ist die Ausführung erst für einen unbestimmten späteren Zeitpunkt vorgesehen, kann die Versuchsschwelle fehlen. Daneben können besondere Vorschriften über versuchte Beteiligung eingreifen. Der vorgestellte Ablauf und der Stand der tatsächlichen Umsetzung müssen deshalb getrennt festgestellt werden.
Praktische Bedeutung für die Verteidigung
Bei einem entsprechenden Vorwurf kommt es auf konkrete Absprachen, Wissensstände und Handlungsmöglichkeiten an. Zu klären ist insbesondere, welche Entscheidungen die ausführende Person selbst treffen konnte und welche Umstände der Beschuldigte überhaupt kannte. Nachrichten, Weisungen und zeitliche Abläufe können dafür relevant sein, dürfen aber nicht isoliert betrachtet werden. Ein Beschäftigungsverhältnis oder ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis ersetzt die rechtliche Prüfung nicht. Beschuldigte können zur Sache schweigen und sollten die Einordnung ihres konkreten Beitrags anhand der Ermittlungsakte fachkundig prüfen lassen.
Was gilt bei noch offenen Vorbereitungsschritten?
Soll der Tatmittler nach dem Plan erst weitere wesentliche Vorbereitungen erledigen, kann die Versuchsschwelle noch nicht erreicht sein. Der BGH hat für solche zeitlich verzögerten Abläufe auf das unmittelbare Ansetzen des Tatmittlers abgestellt (Urteil vom 12. Juli 2000 – 2 StR 43/00). Eine bereits ausgesprochene Weisung ist deshalb nicht unabhängig vom weiteren Plan zu beurteilen.
Welche Angaben werden für die Prüfung benötigt?
Zu klären ist, welche Handlung als Nächstes vorgesehen war, ob weitere Entscheidungen ausstanden und ob der Beschuldigte noch Einfluss nehmen wollte. Tatsächliche Ereignisse und damalige Vorstellungen dürfen nicht vermischt werden. Auch wenn noch kein Versuch des Hauptdelikts vorliegt, können eigenständige Straftatbestände oder Vorschriften über versuchte Beteiligung relevant sein. Eine pauschale Gleichsetzung von Vorbereitung mit Straflosigkeit wäre daher ebenso unzutreffend.
Rechtsgrundlagen: § 25 StGB – Täterschaft; § 26 StGB – Anstiftung; § 22 StGB – Versuch.
Weitere Erläuterungen: Mittelbare Täterschaft im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.