Straftat durch einen anderen: Was ist mittelbare Täterschaft?
Nicht nur die Person, die unmittelbar handelt, kann Täter einer Straftat sein. § 25 Absatz 1 StGB erfasst auch die Begehung durch einen anderen. Die Zurechnung verlangt jedoch mehr als eine Weisung oder einen Nutzen aus dem fremden Verhalten.
Eine Straftat durch einen anderen begehen
§ 25 Absatz 1 StGB erfasst sowohl die unmittelbare Begehung als auch die Begehung durch einen anderen. Bei mittelbarer Täterschaft handelt die Person im Hintergrund nicht lediglich als Unterstützer. Ihr wird die Ausführung vielmehr als eigene Tat zugerechnet. Voraussetzung ist eine Stellung, durch die sie das Geschehen tatsächlich beherrscht. Dass jemand eine Idee äußert, einen Auftrag erteilt oder von einer fremden Handlung profitiert, genügt dafür allein nicht. Die rechtliche Einordnung verlangt eine genaue Betrachtung des Zusammenwirkens.
Tatmittler und steuernder Einfluss
Als Tatmittler wird die unmittelbar handelnde Person bezeichnet. Ihre Handlung kann durch einen Irrtum, eine besondere Drucksituation oder fehlende Verantwortlichkeit geprägt sein. Der Hintermann muss die für seine Tatherrschaft maßgeblichen Umstände kennen und zur Verwirklichung der Tat einsetzen. Ein typischer Ansatzpunkt ist überlegenes Wissen über den tatsächlichen Vorgang. Allerdings führt nicht jeder Wissensvorsprung bereits zu Täterschaft. Entscheidend bleibt, ob daraus eine tragende Steuerungsmacht über das strafrechtlich relevante Geschehen entsteht und der Hintermann dieses als eigene Tat verwirklichen will.
Ist ein Vorgesetzter automatisch verantwortlich?
Eine betriebliche Hierarchie beweist für sich genommen keine mittelbare Täterschaft. Es ist zu untersuchen, welche konkrete Handlung angewiesen wurde, welches Wissen beide Personen hatten und wie eigenständig der unmittelbar Handelnde entscheiden konnte. Daneben können andere Beteiligungsformen oder eigene Pflichten des Vorgesetzten relevant sein. Die strafrechtliche Verantwortung folgt daher nicht allein aus einer Stellenbezeichnung.
Was sollte bei einem entsprechenden Vorwurf gesichert werden?
Von Bedeutung sind vollständige Weisungen, interne Zuständigkeiten und Unterlagen zum Informationsstand der Beteiligten. Eine scheinbar eindeutige Anweisung kann ohne ihren Zusammenhang missverständlich sein. Umgekehrt kann sich steuernder Einfluss auch aus mehreren aufeinander abgestimmten Schritten ergeben. Die Prüfung sollte deshalb den gesamten Ablauf erfassen und nicht nur die zuletzt sichtbare Handlung. Beschuldigte können schweigen und die Tatsachengrundlage zunächst anhand der Ermittlungsakte klären lassen.
Rechtsgrundlagen: § 25 StGB – Täterschaft; § 26 StGB – Anstiftung; § 22 StGB – Versuch.
Weitere Erläuterungen: Mittelbare Täterschaft im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.