Vom Versuch zurücktreten: Reicht es, einfach aufzuhören?

Wer eine begonnene Tat nicht fortsetzt, tritt nicht in jedem Fall wirksam zurück. Beim unbeendeten Versuch kann freiwilliges Aufgeben genügen. Rechnet der Täter dagegen schon mit der Vollendung, verlangt das Gesetz grundsätzlich mehr als bloßes Nichtstun.

Aufgabe oder Verhinderung der Vollendung

Beim unbeendeten Versuch kann grundsätzlich die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung genügen. Beim beendeten Versuch muss der Täter grundsätzlich die Vollendung verhindern. Bleibt sie ohne sein Zutun aus, verlangt § 24 Absatz 1 Satz 2 StGB ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um ihre Verhinderung. Ein bloßes Hoffen auf einen guten Ausgang reicht dafür nicht. Welche Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, hängt von der tatsächlichen Lage ab. Der Täter muss sich dabei mit dem von ihm erkannten Risiko der Vollendung auseinandersetzen.

Freiwilligkeit der Entscheidung

Die gesetzlich verlangte Freiwilligkeit ist eigenständig zu prüfen. Der Täter muss aus einer noch selbstbestimmten Entscheidung heraus die maßgebliche Rücktrittsleistung erbringen. Äußere Umstände schließen Freiwilligkeit nicht automatisch aus, können aber im konkreten Fall zeigen, dass die Fortsetzung aus Tätersicht unmöglich oder praktisch aufgezwungen beendet war. Moralisch besonders wertvolle Motive sind nicht stets erforderlich. Entscheidend sind die tatsächlichen Gründe und Handlungsmöglichkeiten. Allgemeine Aussagen wie ich wollte ohnehin aufhören ersetzen deshalb keine Prüfung, wann und weshalb diese Entscheidung getroffen wurde.

Was gilt bei einem fehlgeschlagenen Versuch?

Hält der Täter die Vollendung nach dem maßgeblichen Geschehen mit den verfügbaren Mitteln nicht mehr für möglich, kann ein Fehlschlag vorliegen. Dann ist ein strafbefreiender Rücktritt grundsätzlich ausgeschlossen. Das ist von der freiwilligen Aufgabe einer weiterhin für möglich gehaltenen Tat zu unterscheiden. Ob die Ausführung tatsächlich noch möglich gewesen wäre und was der Täter darüber dachte, muss anhand des konkreten Ablaufs festgestellt werden.

Welche Bedeutung haben Rettungsmaßnahmen?

Ein rechtzeitiger Hilferuf oder eine andere Gegenmaßnahme kann für die Verhinderung erheblich sein. Entscheidend ist jedoch ihre tatsächliche Wirkung beziehungsweise das gesetzlich geforderte ernsthafte Bemühen. Eine bloße Beruhigung der eigenen Sorge reicht nicht. Dokumentierte Zeitpunkte, der Inhalt eines Notrufs und das weitere Verhalten können die Prüfung unterstützen. Rücktritt ist eine rechtliche Bewertung des gesamten Geschehens und keine automatische Folge einer einzelnen späteren Handlung.

Rechtsgrundlagen: § 24 StGB – Rücktrittsvoraussetzungen; § 23 StGB – Versuchsstrafbarkeit.

Weitere Erläuterungen: Rücktritt vom Versuch im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.