Untauglicher Versuch: Strafbar, obwohl die Tat scheitern musste?
Eine Tat kann objektiv unmöglich sein und dennoch als Versuch strafbar bleiben. Ausschlaggebend ist zunächst die Vorstellung des Täters und ob er unmittelbar angesetzt hat. Ein ungeeignetes Mittel oder Tatobjekt führt deshalb nicht automatisch zur Straflosigkeit.
Untauglicher Versuch und mögliche Milderung
Ein Versuch kann grundsätzlich auch dann strafbar sein, wenn die Vollendung objektiv unmöglich ist, der Täter aber von ihrer Möglichkeit ausgeht. Das betrifft etwa ein ungeeignetes Tatobjekt oder Mittel. § 23 Absatz 3 StGB enthält eine besondere Regel für groben Unverstand. Nicht jede Fehlvorstellung fällt darunter. Zudem kann der Versuch nach § 23 Absatz 2 StGB milder bestraft werden als die vollendete Tat; eine automatische Strafmilderung folgt daraus nicht. Die konkrete rechtliche Einordnung und die Strafzumessung bleiben eigenständige Prüfungen.
Rücktritt und verbleibende Strafbarkeit
§ 24 StGB ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch. Welche Handlung erforderlich ist, hängt unter anderem davon ab, ob der Versuch aus Sicht des Täters noch unbeendet oder bereits beendet ist und ob mehrere Personen beteiligt sind. Ein bloßes Scheitern der Tat genügt nicht automatisch. Bereits vollendete andere Delikte können trotz Rücktritt strafbar bleiben. Für die Prüfung sind daher der genaue Tatplan, die Vorstellung nach der letzten Handlung und mögliche Schritte zur Verhinderung der Vollendung besonders wichtig.
Ein Beispiel für ein ungeeignetes Tatobjekt
Wer in eine leere Tasche greift, weil er dort fremdes Geld vermutet und es wegnehmen will, kann einen untauglichen Diebstahlsversuch begehen. Das Beispiel verdeutlicht, warum ein fehlender tatsächlicher Vermögensverlust allein nicht entscheidet. Zusätzlich müssen sämtliche subjektiven Voraussetzungen und die Versuchsschwelle erfüllt sein. Die Annahme, ohne Beute gebe es stets keine Straftat, greift deshalb zu kurz.
Wann hilft die Sonderregel zum groben Unverstand?
§ 23 Absatz 3 StGB betrifft eine besonders verfehlte Einschätzung der Eignung von Tatobjekt oder Tatmittel. Nicht jeder Irrtum oder schlechte Plan erfüllt diese Voraussetzung. Selbst dann ordnet das Gesetz keine zwingende Straflosigkeit an, sondern eröffnet dem Gericht bestimmte Möglichkeiten. Davon zu unterscheiden sind die allgemeine fakultative Versuchsmilderung und ein möglicher Rücktritt. Diese Fragen müssen nacheinander anhand der konkreten Tätervorstellung geprüft werden.
Rechtsgrundlagen: § 22 StGB – Versuchsbeginn; § 23 StGB – Strafbarkeit und Milderung; § 24 StGB – Rücktritt.
Weitere Erläuterungen: Versuch im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.