Kein Schaden eingetreten: Wann ist ein Versuch strafbar?

Eine Straftat wird verhindert oder bleibt erfolglos. Trotzdem kann bereits ein strafbarer Versuch vorliegen. Dafür muss das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit vorsehen und der Täter nach seinem Plan unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands angesetzt haben.

Strafbarkeit vor der Vollendung

Eine Straftat kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits strafbar sein, obwohl ihr gesetzlicher Tatbestand noch nicht vollständig verwirklicht wurde. § 22 StGB beschreibt dafür den Versuch. Er setzt die Vorstellung des Täters von der geplanten Tat und ein unmittelbares Ansetzen voraus. Eine bloße Überlegung oder allgemeine Bereitschaft genügt nicht. Zugleich ist ein tatsächlicher Schaden nicht immer erforderlich. Deshalb muss sorgfältig zwischen Vorbereitung, Versuch und Vollendung unterschieden werden. Diese Einordnung beeinflusst sowohl die Strafbarkeit als auch mögliche Rücktrittsfragen und die Strafzumessung.

Wann der Versuch strafbar ist

Nach § 23 Absatz 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar. Bei einem Vergehen muss das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich anordnen. Maßgeblich ist die gesetzliche Einordnung des jeweiligen Delikts, nicht allein die subjektiv empfundene Schwere des Geschehens. Außerdem können einzelne Vorbereitungshandlungen durch besondere Strafvorschriften eigenständig erfasst sein. Aus einem noch nicht begonnenen Versuch folgt daher nicht zwingend, dass jedes bisherige Verhalten straflos ist. Die einschlägigen Vorschriften müssen jeweils gesondert und anhand der konkreten Handlung geprüft werden.

Warum reicht ein Plan allein regelmäßig nicht?

Ein bloßer Entschluss verwirklicht noch nicht den Versuch nach § 22 StGB. Erforderlich ist ein Verhalten, das nach der Tätervorstellung die Schwelle zur unmittelbaren Tatbestandsverwirklichung überschreitet. Ob noch wesentliche Zwischenschritte fehlen, gehört deshalb zur Prüfung. Einzelne Vorbereitungshandlungen können allerdings durch besondere Vorschriften selbst strafbar sein. Eine verlässliche Beurteilung betrachtet daher sowohl das geplante Hauptdelikt als auch bereits vollendete andere Handlungen.

Was gehört in eine nachvollziehbare Zeitleiste?

Festzuhalten sind Planung, Vorbereitung, die konkret begonnene Ausführung und die Umstände des Abbruchs. Wichtig ist außerdem, welche Vorstellungen zu den jeweiligen Zeitpunkten bestanden. Aufnahmen, Nachrichten und Zeugenaussagen können diese Abfolge belegen. Der letzte beobachtete Schritt darf nicht losgelöst vom geplanten weiteren Ablauf bewertet werden. Erst diese Zuordnung ermöglicht eine Prüfung von Versuch, möglichem Rücktritt und verbleibender Strafbarkeit.

Rechtsgrundlagen: § 22 StGB – Versuchsbeginn; § 23 StGB – Strafbarkeit und Milderung; § 24 StGB – Rücktritt.

Weitere Erläuterungen: Versuch im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.