Notstand oder Notwehr: Welcher Unterschied ist entscheidend?

Ein Angriff durch einen Menschen und eine Gefahr durch einen technischen Defekt können ähnliche Reaktionen auslösen. Rechtlich gelten jedoch unterschiedliche Voraussetzungen. Notwehr, rechtfertigender Notstand und Entschuldigung dürfen deshalb nicht als austauschbare Begriffe behandelt werden.

Unterschied zur Notwehr und Bedeutung von Irrtümern

Notwehr nach § 32 StGB setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus. Ein Notstand kann dagegen auch durch andere Gefahren entstehen, etwa durch Naturereignisse oder technische Defekte. Die Voraussetzungen der Interessenabwägung dürfen deshalb nicht unterschiedslos übertragen werden. Auch ein Irrtum über eine Notlage ist gesondert zu behandeln. § 35 Absatz 2 StGB enthält hierfür eine ausdrückliche Regelung zur vermeintlichen Entschuldigung. Ob jemand Tatsachen falsch einschätzt oder die rechtlichen Grenzen missversteht, kann dabei zu unterschiedlichen strafrechtlichen Folgen führen.

Sachverhalt vollständig dokumentieren

Für die Bewertung werden Angaben zur konkreten Gefahr, ihrer zeitlichen Entwicklung und zu verfügbaren Alternativen benötigt. Nachrichten, frühere Vorfälle, Hilfegesuche und sachkundige Feststellungen können wichtig sein. Eine spätere Beurteilung darf sich nicht allein auf die Selbsteinschätzung des Handelnden stützen, muss dessen Wahrnehmungen aber rechtlich einordnen. Beschuldigte haben das Recht auf Verteidigung und dürfen zur Sache schweigen. Eine sorgfältige Prüfung trennt objektive Lage, subjektive Vorstellung und persönliche Zumutbarkeit. Pauschale Hinweise auf eine Ausnahmesituation ersetzen diese einzelnen Schritte nicht.

Warum zählt die Ursache der Gefahr?

Notwehr richtet sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. Beim Notstand kann die Gefahr auch aus anderen Umständen entstehen; zudem kann die Rettung in Rechte unbeteiligter Personen eingreifen. Deshalb enthält § 34 StGB eine besondere Interessenabwägung und das Erfordernis eines angemessenen Mittels. Eine Handlung, die im Rahmen einer Angriffsabwehr geprüft wird, darf nicht ohne Weiteres nach denselben Maßstäben auf eine andere Gefahrenlage übertragen werden.

Was gilt bei einer nur angenommenen Notlage?

Ein Irrtum schafft keine objektiv vorhandene Gefahr. Seine strafrechtlichen Folgen hängen davon ab, welche Tatsachen oder rechtlichen Grenzen falsch eingeschätzt wurden. § 35 Absatz 2 StGB enthält für bestimmte angenommene Entschuldigungsumstände eine eigene Regel. Deshalb sollten tatsächliche Lage und persönliche Wahrnehmung getrennt dokumentiert werden. Erst danach lässt sich beurteilen, ob ein Irrtum vermeidbar war und welche Rechtsfolge daran anknüpft.

Rechtsgrundlagen: § 34 StGB – rechtfertigender Notstand; § 35 StGB – entschuldigender Notstand.

Weitere Erläuterungen: Notstand im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.