Rechtfertigender Notstand: Wann dürfen fremde Rechte weichen?

Zur Abwehr einer Gefahr kann es nötig erscheinen, in fremde Rechte einzugreifen. § 34 StGB erlaubt das nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein, das geschützte Interesse muss wesentlich überwiegen und das Mittel muss angemessen bleiben.

Rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB

§ 34 StGB schützt unter anderem Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre und Eigentum. Bei der Abwägung muss das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die betroffenen Rechtsgüter und das Ausmaß der jeweiligen Gefahr. Zusätzlich muss die Handlung ein angemessenes Mittel der Gefahrenabwehr sein. Daraus folgt kein allgemeines Recht, fremde Interessen für eigene Ziele zurückzustellen. Insbesondere lässt sich menschliches Leben nicht schlicht nach einer zahlenmäßigen Nutzenrechnung gegeneinander abwägen. Spezielle gesetzliche Regelungen können die Bewertung zusätzlich bestimmen.

Entschuldigender Notstand nach § 35 StGB

§ 35 StGB betrifft Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer anderen nahestehenden Person. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die persönliche Schuld entfallen. Das gilt jedoch nicht unbegrenzt: Selbst verursachte Gefahren oder besondere Rechtsverhältnisse können die Zumutbarkeit beeinflussen, eine Gefahr hinzunehmen. Die Vorschrift rechtfertigt die Handlung nicht. Deshalb kann die Einordnung für andere Beteiligte und mögliche Abwehrrechte bedeutsam sein. Ein Notstand zugunsten beliebiger fremder Vermögensinteressen fällt nicht automatisch unter diese besondere Entschuldigungsregel.

Wie wird eine Rettungshandlung geprüft?

Zuerst ist die konkrete Gefahr zu beschreiben: Welches Rechtsgut droht wann und mit welcher Wahrscheinlichkeit Schaden zu nehmen? Anschließend sind tatsächlich verfügbare, weniger eingreifende Möglichkeiten zu prüfen. Erst dann folgt die Abwägung der betroffenen Interessen. Ein verständliches Ziel allein ersetzt keinen dieser Schritte. Auch einschlägige Sonderregelungen dürfen nicht durch einen pauschalen Verweis auf die Notlage übergangen werden.

Bleiben zivilrechtliche Folgen möglich?

Die strafrechtliche Rechtfertigung beantwortet nicht automatisch sämtliche Fragen zur Kostentragung oder zum Schadensersatz. Für Eingriffe in fremde Sachen können besondere zivilrechtliche Vorschriften relevant sein. Wer eine Rettungsmaßnahme beurteilen lassen möchte, sollte daher Ursache, Ablauf, betroffene Gegenstände und verfügbare Alternativen dokumentieren. Medizinische oder technische Feststellungen können die damalige Gefahrenlage erläutern. Strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen sind anschließend anhand ihrer jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen.

Rechtsgrundlagen: § 34 StGB – rechtfertigender Notstand; § 35 StGB – entschuldigender Notstand.

Weitere Erläuterungen: Notstand im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.