Notlage als Entschuldigung: Wann greift § 35 StGB?
Eine außergewöhnliche Belastung macht eine rechtswidrige Handlung nicht automatisch entschuldbar. § 35 StGB betrifft konkrete Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit in einem begrenzten persönlichen Kreis. Die Vorschrift verlangt zudem, dass die Gefahr nicht anders abwendbar ist.
Gefahrenlage mit unterschiedlichen Rechtsfolgen
Das Strafrecht kennt verschiedene Regeln für Handlungen in einer Notlage. § 34 StGB kann eine tatbestandsmäßige Handlung rechtfertigen, sodass sie nicht rechtswidrig ist. § 35 StGB kann dagegen unter engeren persönlichen Voraussetzungen die Schuld ausschließen, während die Handlung rechtswidrig bleibt. Beide Vorschriften setzen mehr voraus als subjektiven Druck oder ein verständliches Motiv. Zunächst müssen Gefahr, Handlungsmöglichkeiten und geschützte Interessen konkret festgestellt werden. Erst danach lässt sich beurteilen, ob Rechtfertigung, Entschuldigung oder keine dieser Rechtsfolgen in Betracht kommt.
Gegenwärtige und nicht anders abwendbare Gefahr
Eine Gefahr muss im rechtlichen Sinne gegenwärtig sein. Das kann auch eine fortdauernde Gefahrenlage betreffen, wenn der Eintritt eines Schadens jederzeit bevorstehen kann. Eine bloß abstrakte Sorge um zukünftige Entwicklungen genügt nicht. Außerdem darf die Gefahr nicht durch ein anderes zumutbares und geeignetes Mittel abwendbar sein. Dazu können je nach Lage staatliche Hilfe oder weniger einschneidende Maßnahmen gehören. Die Prüfung muss realistische Möglichkeiten betrachten. Nur theoretisch denkbare, tatsächlich aber nicht rechtzeitig verfügbare Lösungen beantworten die konkrete Notstandslage nicht.
Wessen Gefährdung kann berücksichtigt werden?
Erfasst sind der Täter selbst, Angehörige und andere ihm nahestehende Personen. Die persönliche Nähe muss tatsächlich bestehen und darf nicht nur behauptet werden. Reine Vermögensinteressen fallen nicht allein deshalb unter § 35 StGB, weil ihr Verlust wirtschaftlich belastend wäre. Eine mögliche Rechtfertigung nach anderen Vorschriften bleibt gesondert zu prüfen. Die Unterscheidung zwischen Erlaubnis und persönlicher Entschuldigung ist für die Rechtsfolgen wesentlich.
Welche Alternativen waren wirklich erreichbar?
Die Prüfung darf sich nicht auf abstrakt denkbare Auswege beschränken. Entscheidend ist, welche geeignete Hilfe in der konkreten Lage rechtzeitig verfügbar war. Frühere Hilfegesuche, tatsächliche Reaktionsmöglichkeiten und die Entwicklung der Gefahr können dafür wichtig sein. Selbst verursachte Gefahren und besondere Pflichten können die Zumutbarkeit beeinflussen. Eine vollständige Darstellung sollte deshalb auch belastende Umstände erfassen, statt die Bewertung allein auf das subjektive Gefühl von Ausweglosigkeit zu stützen.
Rechtsgrundlagen: § 34 StGB – rechtfertigender Notstand; § 35 StGB – entschuldigender Notstand.
Weitere Erläuterungen: Notstand im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.