Notwehr: Wie weit darf die Verteidigung gehen?
Wer angegriffen wird, darf sich unter den Voraussetzungen des § 32 StGB verteidigen. Welche Reaktion erlaubt ist, hängt von der konkreten Angriffslage ab. Entscheidend ist eine wirksame erforderliche Abwehr; nachträgliche Vergeltung fällt nicht unter Notwehr.
Erlaubte Verteidigung gegen einen Angriff
§ 32 StGB erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs. Wer durch Notwehr gerechtfertigt handelt, handelt nicht rechtswidrig. Geschützt werden können beispielsweise Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Eigentum. Die Regelung dient der Verteidigung und ist kein allgemeines Recht zur Bestrafung eines Angreifers. Deshalb muss der konkrete Ablauf betrachtet werden. Dass jemand zuvor Unrecht begangen hat, rechtfertigt nicht jede spätere Reaktion. Entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der Abwehrhandlung eine Notwehrlage besteht und welche Verteidigung zulässig ist.
Gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff
Ein Angriff ist eine durch menschliches Verhalten drohende Verletzung eines geschützten Interesses. Gegenwärtig ist er insbesondere, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert. Eine nur entfernte zukünftige Befürchtung genügt nicht. Ebenso scheidet Notwehr grundsätzlich aus, wenn der Angriff vollständig beendet ist. Rechtswidrig muss der Angriff sein; ein schuldhaftes Verhalten des Angreifers ist dagegen nicht stets erforderlich. Bei rechtmäßigen staatlichen Maßnahmen oder bloßen Meinungsverschiedenheiten lässt sich eine Notwehrlage deshalb nicht allein aus persönlicher Ablehnung ableiten.
Welches Verteidigungsmittel ist erforderlich?
Maßgeblich sind die tatsächlich verfügbaren Mittel und ihre sichere Abwehrwirkung im Zeitpunkt der Handlung. Der BGH verlangt eine Betrachtung der konkreten Lage aus damaliger Sicht (Beschluss vom 21. November 2024 – 2 StR 503/24). Ein weniger gefährliches Mittel muss nicht gewählt werden, wenn seine gleich wirksame Abwehr nicht gesichert ist. Besondere Einschränkungen der Gebotenheit bleiben unabhängig davon zu prüfen.
Wann endet die Notwehrlage?
Ein bereits vollständig beendeter Angriff rechtfertigt grundsätzlich keine weitere Abwehr. Bei einem wechselnden Ablauf kann sich die Lage innerhalb kurzer Zeit ändern. Deshalb ist jede relevante Handlung in ihren zeitlichen Zusammenhang einzuordnen. Zeugen, Verletzungsbilder und rechtmäßig vorhandene Aufnahmen können dabei helfen. Allein die Feststellung, wer den Streit begonnen hat, beantwortet noch nicht, welche spätere Reaktion jeweils gerechtfertigt war.
Rechtsgrundlagen: § 32 StGB – Notwehr und Nothilfe; § 33 StGB – Überschreitung der Notwehr.
Weitere Erläuterungen: Notwehr im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.