Notwehr als Rechtfertigung: Worauf kommt es im Strafverfahren an?

Eine Verletzung kann tatbestandsmäßig sein und dennoch durch Notwehr erlaubt werden. Im Strafverfahren reicht dafür kein Schlagwort. Zu prüfen sind der gegenwärtige Angriff, die konkrete Verteidigung und mögliche Grenzen der Gebotenheit im jeweiligen Zeitpunkt.

Notwehr als wichtiger Rechtfertigungsgrund

Nach § 32 StGB handelt nicht rechtswidrig, wer eine durch Notwehr gebotene Tat begeht. Erforderlich ist insbesondere ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, der durch eine erforderliche und gebotene Verteidigung abgewehrt wird. Auch Hilfe zugunsten eines anderen kann erfasst sein. Die Beurteilung hängt stark vom zeitlichen Ablauf und den verfügbaren Abwehrmöglichkeiten ab. Ein späterer Vergeltungsakt ist keine Notwehr mehr. Ebenso muss geprüft werden, ob eine nur vermeintlich bestehende Bedrohung vorlag; tatsächliche Rechtfertigung und Irrtum folgen unterschiedlichen rechtlichen Regeln.

Rechtfertigender Notstand und Interessenabwägung

§ 34 StGB kann eine Handlung zur Abwehr einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr rechtfertigen. Anders als bei der Notwehr steht dabei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Mittelpunkt. Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen; außerdem muss die Handlung ein angemessenes Mittel sein. Ein bloßer persönlicher Vorteil reicht dafür nicht. Auch wirtschaftlicher Druck erlaubt nicht allgemein Eingriffe in fremde Rechte. Zunächst sind verfügbare mildere und rechtmäßige Möglichkeiten zu prüfen, bevor eine Notstandslage als Rechtfertigung angenommen werden kann.

Warum muss der Ablauf in einzelne Phasen zerlegt werden?

Eine Auseinandersetzung kann mit einem Angriff beginnen, in eine Abwehr übergehen und später in Vergeltung umschlagen. Deshalb muss jede wesentliche Handlung ihrer tatsächlichen Situation zugeordnet werden. Wer zuerst beleidigt oder provoziert hat, beantwortet nicht automatisch alle späteren Fragen. Auch räumliche Verhältnisse und verfügbare Abwehrmöglichkeiten gehören in diese Betrachtung.

Welche Informationen sollten früh erhalten bleiben?

Hilfreich sind Namen erreichbarer Zeugen, zeitnahe ärztliche Befunde sowie unveränderte rechtmäßig vorhandene Aufnahmen und Nachrichten. Eigene Erinnerungen sollten als solche gekennzeichnet werden; Wahrnehmung und nachträgliche Erklärung sind zu trennen. Beschuldigte müssen sich nicht vorschnell zur Sache äußern. Eine Prüfung anhand der Ermittlungsakte kann zeigen, welche Tatsachen bereits feststehen und welche entlastenden Umstände noch erhoben werden sollten. Auch ein Irrtum über die Lage ist gesondert zu beurteilen.

Rechtsgrundlagen: § 32 StGB – Notwehr; § 34 StGB – rechtfertigender Notstand; § 35 StGB – entschuldigender Notstand.

Weitere Erläuterungen: Rechtswidrigkeit im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.