Tatbestand erfüllt: Warum eine Handlung trotzdem erlaubt sein kann
Eine Handlung kann äußerlich und innerlich die Merkmale einer Strafvorschrift erfüllen, ohne rechtswidrig zu sein. Ein passender Rechtfertigungsgrund kann sie erlauben. Deshalb darf die strafrechtliche Bewertung nicht schon beim eingetretenen Erfolg oder Schaden stehen bleiben.
Eigenständige Stufe der Strafbarkeitsprüfung
Die Strafbarkeitsprüfung unterscheidet grundsätzlich Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Ein Verhalten kann die äußeren und inneren Merkmale einer Strafvorschrift erfüllen und trotzdem erlaubt sein. Das ist insbesondere dann möglich, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift. Die Rechtswidrigkeit betrifft deshalb die Bewertung der Handlung im Zusammenhang mit der gesamten Rechtsordnung. Sie beantwortet noch nicht abschließend, ob dem Handelnden ein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann. Diese Unterscheidung verhindert, dass ein eingetretener Schaden oder eine tatbestandsmäßige Verletzung vorschnell mit vollständiger Strafbarkeit gleichgesetzt wird.
Tatbestandsmäßigkeit und erlaubtes Verhalten
Erfüllt eine Handlung einen Straftatbestand, spricht dies regelmäßig zunächst für ihre Rechtswidrigkeit. Anschließend sind mögliche rechtfertigende Umstände zu prüfen. Ein ärztlicher Eingriff kann etwa Fragen wirksamer Einwilligung aufwerfen; eine Abwehrhandlung kann unter den Voraussetzungen der Notwehr erlaubt sein. Dabei reicht eine wohlmeinende Absicht allein nicht aus. Der jeweilige Rechtfertigungsgrund hat eigene Voraussetzungen, die zum konkreten Geschehen passen müssen. Auch gesetzliche Sonderregelungen können maßgeblich sein. Die Prüfung darf deshalb weder bei der Tatbestandsverwirklichung enden noch auf allgemeine Billigkeitserwägungen ausweichen.
Wie werden gesetzliche Voraussetzungen zugeordnet?
Bei einer Abwehrhandlung ist etwa zu prüfen, welcher Angriff bestand und warum das gewählte Mittel erforderlich war. Bei einer Rettungshandlung können dagegen Gefahr, Alternativen und Interessenabwägung im Vordergrund stehen. Das Ergebnis hängt vom jeweils einschlägigen Rechtfertigungsgrund ab. Allgemeine Fairnessvorstellungen oder ein verständlicher Zweck ersetzen dessen konkrete Voraussetzungen nicht.
Was gilt, wenn die erlaubenden Umstände nur vermutet wurden?
Dann ist zunächst die tatsächliche Lage von der Vorstellung des Handelnden zu unterscheiden. Eine bloß angenommene Rechtfertigung macht die Handlung nicht objektiv rechtmäßig. Welche strafrechtlichen Folgen der Irrtum hat, hängt von seinem Gegenstand und den anwendbaren Regeln ab. In der Sachverhaltsaufklärung sollten deshalb auch Informationen erhalten bleiben, die erklären, was die Person wahrgenommen hatte. Erst diese Trennung ermöglicht eine nachvollziehbare Bewertung von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld.
Rechtsgrundlagen: § 32 StGB – Notwehr; § 34 StGB – rechtfertigender Notstand; § 35 StGB – entschuldigender Notstand.
Weitere Erläuterungen: Rechtswidrigkeit im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.