Straftat oder erlaubte Abwehr: Was muss geprüft werden?

Ein Vorfall hat zu Verletzungen oder Sachschäden geführt. Ob darin eine strafbare Handlung liegt, lässt sich erst nach mehreren Prüfungsschritten beantworten. Gesetzlicher Tatbestand, mögliche Rechtfertigung und persönliche Schuld dürfen dabei nicht miteinander verwechselt werden.

Rechtswidrigkeit und mögliche Rechtfertigung

Die Verwirklichung eines Tatbestands bedeutet noch nicht zwingend, dass das Verhalten rechtswidrig war. Ein Rechtfertigungsgrund kann die Handlung erlauben. Ein bekanntes Beispiel ist die erforderliche und gebotene Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff nach § 32 StGB. Auch weitere Rechtfertigungsgründe kommen abhängig vom Sachverhalt in Betracht. Ihre Voraussetzungen müssen konkret festgestellt werden. Wer sich auf Notwehr beruft, ist daher weder automatisch entlastet noch allein wegen einer Verletzungsfolge automatisch schuldig. Entscheidend ist der tatsächliche Ablauf der Situation.

Persönliche Schuld als Voraussetzung

Für eine Bestrafung muss dem Täter das rechtswidrige Verhalten grundsätzlich persönlich vorwerfbar sein. Kinder unter vierzehn Jahren sind nach § 19 StGB schuldunfähig. Bei Jugendlichen gelten zusätzliche Regeln des Jugendgerichtsgesetzes. Auch bestimmte seelische Störungen oder besondere Entschuldigungsgründe können die Schuldfrage beeinflussen. Diese Prüfung ist von der Frage zu trennen, ob die Handlung objektiv stattgefunden hat. Eine rechtswidrige Tat kann deshalb festgestellt werden, obwohl eine Bestrafung wegen fehlender Schuld ausscheidet. Andere gesetzlich vorgesehene Maßnahmen bedürfen dann eigener Voraussetzungen.

Welche Fragen gehören an den Anfang?

Es muss feststehen, welche Handlung welcher Person vorgeworfen wird und welche Strafvorschrift sie erfüllen soll. Anschließend ist zu klären, ob die erforderlichen inneren Merkmale vorlagen. Bei einer möglichen Abwehrlage gehören auch deren Beginn, Verlauf und Ende in den Sachverhalt. Eine Verletzungsfolge allein zeigt weder, wer rechtswidrig angegriffen hat, noch ob die spätere Reaktion erlaubt war.

Wie können Betroffene zur Aufklärung beitragen?

Vorhandene Unterlagen sollten unverändert erhalten und Beobachtungen möglichst genau zeitlich zugeordnet werden. Bei eigenen Erinnerungen ist zwischen Wahrnehmung und Vermutung zu unterscheiden. Beschuldigte dürfen schweigen und einen Verteidiger befragen; daraus entsteht keine Pflicht, vorschnell eine umfassende Erklärung abzugeben. Eine geordnete Prüfung der Ermittlungsakte kann zeigen, welche Umstände bereits aufgeklärt sind und wo entlastende Beweiserhebungen noch erforderlich sein können.

Rechtsgrundlagen: § 1 StGB – keine Strafe ohne Gesetz; § 15 StGB – Vorsatz und Fahrlässigkeit; § 19 StGB – Schuldunfähigkeit des Kindes.

Weitere Erläuterungen: Straftat im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.