Kleinerer Mietwagen, trotzdem zu teuer: Warum der Unfallgegner nicht die ganze Rechnung zahlen musste

Archivdatum: 29. Juni 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Der eigene VW Multivan war nach einem Unfall beschädigt. Für die Reparaturzeit mietete der Geschädigte einen VW Tiguan – also ein Fahrzeug aus einer niedrigeren Mietwagenklasse. Das klingt nach einer vernünftigen Sparentscheidung. Trotzdem musste der gegnerische Haftpflichtversicherer nicht die gesamte Rechnung von 1.604,57 Euro übernehmen. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Geschädigten mit Urteil vom 19. Mai 2026 zurück (VI ZR 67/25). Die Entscheidung wurde am 18. Juni 2026 durch eine Pressemitteilung vorgestellt.

Fünf Tage Ersatzwagen, Streit um den Preis

Der Unfall ereignete sich am 11. Februar 2022. Die volle Haftung des Versicherers stand fest. Als der Multivan ab dem 28. Februar für fünf Tage repariert wurde, nahm der Geschädigte den Ersatzwagen. Zum Mietpreis kamen unter anderem Positionen für einen zweiten Fahrer, ein Navigationsgerät, eine Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung sowie Winterreifen.

Der Versicherer zahlte 523 Euro. Die noch verlangten 1.081,57 Euro bekam der Geschädigte vor dem Amtsgericht nur teilweise zugesprochen: weitere 452,48 Euro. Um die verbleibenden 629,09 Euro stritt er anschließend erfolglos weiter. Der BGH bestätigte damit gerade keine vollständige Erstattung der eingereichten Mietwagenrechnung.

Die kleinere Fahrzeugklasse schafft kein freies Budget

Ausgangspunkt ist § 249 BGB: Erstattet wird der Geldbetrag, der zur Wiederherstellung erforderlich ist. Ein Unfallgeschädigter kann grundsätzlich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anmieten. Entscheidet er sich tatsächlich für eine niedrigere Klasse, wird die Erforderlichkeit des Mietpreises aber anhand dieser gewählten Klasse beurteilt.

Der Gedanke „Ein Wagen meiner eigenen Klasse wäre noch teurer gewesen“ genügt deshalb nicht. Wer einen günstigeren Fahrzeugtyp wählt, bekommt keinen frei verfügbaren Differenzbetrag, mit dem sich ein überhöhter Tarif für den kleineren Wagen rechtfertigen ließe. Entscheidend ist der angemessene Preis für die konkret in Anspruch genommene Ersatzleistung.

Das schließt einen anderen Vorteil der kleineren Klasse nicht aus. Ein Gericht kann bei einer solchen Anmietung darauf verzichten, zusätzlich ersparte Aufwendungen für das eigene Fahrzeug abzuziehen. Dieser Gesichtspunkt verändert aber nicht den Maßstab für den erforderlichen Mietpreis.

Warum das Werkstattrisiko hier nicht half

Der Kläger wollte die Grundsätze zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko auf seine Mietwagenrechnung übertragen. Bei Reparaturen können Geschädigte häufig nicht erkennen, welche einzelnen Arbeiten tatsächlich notwendig sind. Der BGH stellte für die hier betroffenen Mietkosten jedoch auf einen anderen Umstand ab: Mietpreise sind regelmäßig zugänglich und vergleichbar. Ein wirtschaftlich denkender Geschädigter kann sich grundsätzlich nach Alternativen erkundigen.

Daraus folgt keine starre Pflicht, vor jeder Anmietung eine umfangreiche Marktstudie anzufertigen. Zeitdruck, örtliche Verfügbarkeit und die konkrete Unfallsituation bleiben wichtig. Wer einen erheblich höheren Tarif ersetzt verlangt, muss aber gegebenenfalls erläutern, warum ihm kein günstigeres Angebot zugänglich war. Hier lagen zwischen Unfall und Anmietung mehr als zwei Wochen; außerdem hatte der Versicherer über Mietpreise informiert. Eine besondere Eil- oder Notsituation war nicht festgestellt.

Auch Zusatzpositionen müssen eine Grundlage haben

Besonders anschaulich wird die Grenze bei den berechneten Winterreifen. Nach den für den BGH maßgeblichen, nicht angegriffenen Feststellungen war das Mietfahrzeug nicht mit Winterreifen ausgestattet. Eine entsprechende Rechnungszeile machte die Position daher nicht automatisch erstattungsfähig. Auch hierfür half der Hinweis auf ein angebliches Mietwagenrisiko nicht weiter.

Ebenso wenig schreibt das Urteil für jeden Unfall einen einzigen verbindlichen Mietpreisspiegel vor. Die tatrichterliche Schätzung und die Umstände des jeweiligen Marktes bleiben entscheidend. Der Fall beantwortet also vor allem, welche Fahrzeugklasse und welche tatsächlich erbrachten Leistungen den Vergleich bestimmen.

Was Geschädigte vor der Unterschrift festhalten sollten

Hilfreich sind ein schriftliches Angebot, die genaue Fahrzeugklasse, die voraussichtliche Mietdauer und eine nachvollziehbare Aufstellung der Zusatzleistungen. Wer wegen einer sofortigen Weiterfahrt oder fehlender Alternativen einen teureren Tarif wählen muss, sollte diese Umstände dokumentieren. Angebote und Hinweise des Versicherers gehören ebenfalls in die Unterlagen.

Wird später gekürzt, lohnt der getrennte Blick auf Grundtarif, Dauer und jede Zusatzposition. Die volle Haftung für den Unfall beantwortet noch nicht die Frage, ob jede Ausgabe zur Schadensbeseitigung erforderlich war. Weitere Grundlagen erläutert unser Beitrag „Mietwagenkosten: Welcher Mietpreis ist angemessen?“.

Quellen: BGH, Urteil vom 19. Mai 2026 – VI ZR 67/25, vollständige Entscheidungsgründe; BGH-Pressemitteilung Nr. 111/2026 vom 18. Juni 2026; § 249 BGB. Die Angaben zum Verfahrensausgang beruhen auf dem Urteil.

Stand: 31. Oktober 2026.