Vermögensauskunft versäumt: Wann droht ein Haftbefehl?

Der Termin zur Vermögensauskunft wurde versäumt oder die Abgabe verweigert. Das kann mehr auslösen als eine neue Mahnung. § 802g ZPO ermöglicht unter seinen Voraussetzungen einen Haftbefehl zur Erzwingung der Auskunft, auf Antrag des Gläubigers.

Folgen fehlender Mitwirkung

Erscheint der Schuldner ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder verweigert er die Auskunft ohne Grund, kann auf Antrag des Gläubigers ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe ergehen. Diese Haft dient der Mitwirkung und ist keine Strafe für die Zahlungsunfähigkeit. Daneben kann eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis folgen. Auch eine ordnungsgemäß abgegebene Auskunft verhindert eine Eintragung nicht zwingend, wenn weitere gesetzliche Eintragungsgründe bestehen. Vermögensverzeichnis und Schuldnerverzeichnis erfüllen unterschiedliche Aufgaben und dürfen hinsichtlich Zugriff, Inhalt und Löschung nicht miteinander verwechselt werden.

Rechtzeitig prüfen und reagieren

Nach Eingang einer Ladung sollten Schuldner zunächst Titel, Forderungsaufstellung, frühere Auskunftstermine und Zahlungsnachweise prüfen. Bestehen rechtliche Einwände gegen die konkrete Maßnahme, kommt insbesondere eine Vollstreckungserinnerung in Betracht; erforderlicher vorläufiger Schutz muss gesondert geprüft werden. Eine Ratenvereinbarung ist nur hilfreich, wenn sie wirksam zustande kommt und ihre Auswirkungen auf den Termin geklärt sind. Gläubiger sollten aus der Auskunft gezielte weitere Maßnahmen ableiten. Für beide Seiten gilt: Das Verfahren liefert Informationen, ersetzt aber weder eine Vollstreckungsmaßnahme noch eine tragfähige Regelung der offenen Forderung.

Eine Verhinderung sofort nachvollziehbar mitteilen

Wer einen Termin nicht wahrnehmen kann, sollte den Gerichtsvollzieher umgehend informieren und den Grund belegen. Die bloße Annahme, der Termin werde schon verlegt, genügt nicht. Klären Sie, ob tatsächlich eine neue Bestimmung erfolgt ist. Bei einer Bild- und Tonübertragung enthalten die aktuellen Vorschriften außerdem besondere Regeln für technische Probleme; diese sollten konkret dokumentiert und mitgeteilt werden.

Keine automatische Erledigung durch ein Ratenangebot

Ein einseitiger Zahlungsvorschlag ersetzt keine wirksame Vereinbarung und keine Klärung der Terminsfolgen. Auch bei einer behaupteten Zahlung sollten Forderung, Kosten und verbleibender Betrag überprüft werden. Ein Haftbefehl nach § 802g ZPO ist von einer strafrechtlichen Verurteilung zu unterscheiden. Er kann nach dem Gesetz ohne vorherige Zustellung vollzogen werden. Deshalb sollte ein versäumter Termin nicht ignoriert werden, nur weil noch kein weiterer Brief eingegangen ist. Maßgeblich sind der tatsächliche Verfahrensstand und die rechtzeitig veranlassten Schritte.

Rechtsgrundlagen: § 802c ZPO – Vermögensauskunft; § 802d ZPO – Weitere Vermögensauskunft; § 802f ZPO – Abnahme der Vermögensauskunft; § 802g ZPO – Erzwingungshaft.

Weitere Erläuterungen: Vermögensauskunft im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.