Vermögensauskunft: Termin, Unterlagen und Videoverfahren
Eine Ladung zur Vermögensauskunft verlangt Vorbereitung. Neben vollständigen Angaben kommt es auf die konkrete Terminbestimmung an. Seit dem 1. Oktober 2026 regelt § 802f ZPO ausdrücklich auch einen Termin per Bild- und Tonübertragung.
Ablauf beim Gerichtsvollzieher
Das Verfahren richtet sich nach § 802f ZPO. Der Gerichtsvollzieher fordert zur Zahlung auf und bestimmt unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Termin zur Abgabe der Auskunft. Aus den Angaben erstellt er ein Vermögensverzeichnis. Der Schuldner versichert an Eides statt, dass seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind. Vor dem Termin sollten Kontoauszüge, Lohnunterlagen, Versicherungsunterlagen und Informationen zu sonstigen Ansprüchen geordnet werden. Wer entschuldigt verhindert ist, sollte dies unverzüglich mitteilen und nachweisen; eigenmächtiges Fernbleiben birgt erhebliche Risiken.
Wann eine erneute Auskunft verlangt wird
Nach § 802d ZPO besteht grundsätzlich eine zweijährige Sperrfrist für eine weitere Vermögensauskunft. Eine frühere Wiederholung kommt in Betracht, wenn der Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse schließen lassen. Ein bloßer Gläubigerwechsel genügt dafür nicht. Stattdessen kann dem weiteren Gläubiger das bereits vorhandene Vermögensverzeichnis zugeleitet werden. Davon zu unterscheiden ist die Ergänzung einer unvollständigen Auskunft. Die Sperrfrist gibt dem Schuldner kein Recht, ursprünglich geschuldete Angaben dauerhaft zurückzuhalten oder erkennbare Lücken bestehen zu lassen.
Wer entscheidet über den Termin?
Nach der aktuellen Regelung bestimmt der Gerichtsvollzieher, ob die Auskunft in seinen Geschäftsräumen, in der Wohnung, an einem anderen geeigneten Ort oder per Bild- und Tonübertragung abgenommen wird. Bei den drei letztgenannten Varianten kann der Schuldner der Bestimmung innerhalb einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Die Ladung und ihre Belehrungen sollten deshalb unmittelbar geprüft werden.
Welche Besonderheiten gelten bei Video?
Die Übertragung darf nicht aufgezeichnet werden. Auch für diesen Termin müssen die erforderlichen Unterlagen verfügbar sein. Verhindern technische Probleme die Abgabe, sind diese nach den gesetzlichen Vorgaben darzulegen; dokumentieren Sie daher Störung, Zeitpunkt und unternommene Kontaktversuche. Ein selbst gewählter Videotermin ersetzt keine entsprechende Bestimmung des Gerichtsvollziehers. Für die inhaltliche Vorbereitung bleiben aktuelle Konto-, Einkommens- und Vermögensunterlagen wesentlich. Die neue Übermittlungsform ändert nichts an der Pflicht zu richtigen und vollständigen Angaben.
Rechtsgrundlagen: § 802c ZPO – Vermögensauskunft; § 802d ZPO – Weitere Vermögensauskunft; § 802f ZPO – Abnahme der Vermögensauskunft; § 802g ZPO – Erzwingungshaft.
Weitere Erläuterungen: Vermögensauskunft im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.