Vermögensauskunft: Welche Angaben werden verlangt?
Bei der Vermögensauskunft geht es darum, mögliche Vollstreckungszugriffe erkennbar zu machen. Die Erklärung ist keine bloße Formalität. Schuldner müssen die gesetzlich verlangten Angaben geordnet und wahrheitsgemäß machen, auch wenn sie derzeit nicht zahlen können.
Zweck der Vermögensauskunft
Die Vermögensauskunft soll einem Gläubiger ermöglichen, geeignete Vollstreckungsmöglichkeiten zu erkennen. Sie ersetzt keine Zahlung und führt nicht von selbst zur Entschuldung. Der Schuldner muss seine Vermögensverhältnisse so offenlegen, dass beispielsweise Konten, Arbeitseinkommen, Forderungen und verwertbare Gegenstände erkennbar werden. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 802c ZPO. Anders als häufig angenommen, muss der Gläubiger nicht stets zuvor eine erfolglose Sachpfändung durchführen lassen. Bei vorliegenden Vollstreckungsvoraussetzungen kann die Auskunft bereits als eigenständiger Schritt zur Sachaufklärung beantragt werden.
Welche Angaben erforderlich sind
Anzugeben sind die dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände und die weiteren gesetzlich verlangten Informationen. Dazu zählen insbesondere Forderungen gegen Dritte, Bankverbindungen, Einkünfte und bestimmte frühere Vermögensübertragungen. Ansprüche müssen so bezeichnet werden, dass der Gläubiger sie zuordnen und gegebenenfalls verfolgen kann. Ob ein Gegenstand wahrscheinlich unpfändbar ist, rechtfertigt nicht ohne Weiteres sein Verschweigen. Bei Unsicherheiten sollte die Frage mit dem Gerichtsvollzieher geklärt werden. Schätzungen, Erinnerungslücken und fehlende Unterlagen sind offenzulegen; bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben können strafrechtliche Folgen haben.
Ansprüche gegen andere Personen nicht übersehen
Zum Vermögen können nicht nur Bargeld oder Gegenstände gehören, sondern auch Forderungen gegen Dritte. Deren Grund und Beweismittel müssen so bezeichnet werden, dass eine Zuordnung möglich ist. Denken Sie daher bei der Vorbereitung auch an Rückzahlungsansprüche, ausstehende Vergütung oder sonstige Rechte. Welche Position konkret anzugeben ist, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und der jeweiligen Frage.
Wie geht man mit fehlenden Unterlagen um?
Bemühen Sie sich rechtzeitig um aktuelle Nachweise und kennzeichnen Sie verbleibende Unklarheiten offen. Eine bewusst erfundene Zahl ist keine zulässige Lösung für Erinnerungslücken. Der Gerichtsvollzieher kann erläutern, welche Angaben benötigt werden; die Erklärung muss am Ende nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein. Die Abgabe allein beseitigt keine Forderung und beendet nicht automatisch weitere Vollstreckung. Wenn eine dauerhafte Schuldenregelung erforderlich ist, muss diese zusätzlich und unabhängig von der Auskunft geprüft werden.
Rechtsgrundlagen: § 802c ZPO – Vermögensauskunft; § 802d ZPO – Weitere Vermögensauskunft; § 802f ZPO – Abnahme der Vermögensauskunft; § 802g ZPO – Erzwingungshaft.
Weitere Erläuterungen: Vermögensauskunft im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.