Was verdienen die Kollegen? Warum eine Gehaltsauskunft am falschen Jahr scheitern kann
Die männlichen Kollegen standen auf höheren Gehaltsstufen, eine Vertriebsmitarbeiterin wollte die Gründe und Vergleichszahlen wissen. Ihre Auskunftsklage führte bis zum Bundesarbeitsgericht. Dort blieb ein großer Teil erfolglos, obwohl der Verdacht auf ungleiche Bezahlung damit keineswegs widerlegt war. Das Urteil zeigt, wie stark es auf die genaue Anfrage ankommen kann.
Gleiche Berufsbezeichnung, unterschiedliche Einstufung
Die Frau arbeitete im Softwarevertrieb als Spezialistin für moderne Arbeitsplätze. Sie war dem Job Level 58 zugeordnet. Die mindestens sechs männlichen Kollegen mit entsprechender Berufsbezeichnung am Standort lagen in den Jahren 2018 und 2019 darüber. Nach ihrer Darstellung verrichtete sie dieselbe Arbeit und verfügte über vergleichbare Qualifikationen.
Im Juni 2019 verlangte sie per E-Mail Auskunft über das Vergleichsentgelt. Der Arbeitgeber verwies unter anderem auf eine zu kleine Gruppe vergleichbarer Männer. Später ging es vor Gericht um Entgeltbestandteile und Entgeltfindung für mehrere Jahre. Das BAG gab der Arbeitnehmerin am 19. Februar 2026 nur teilweise recht und verwies den verbleibenden Teil zurück.
Eine Anfrage aus 2019 erfasst nicht beliebig viele Jahre
Für den im Verfahren geprüften gesetzlichen Auskunftsanspruch war das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor der Anfrage maßgeblich. Bei der Anfrage vom Juni 2019 war dies 2018. Gemeint war der Zeitraum Januar bis Dezember, nicht ein gleitender Zeitraum von zwölf Monaten.
Ein eigener Anspruch auf Informationen zu den Kriterien der persönlichen Entgeltfestlegung war ebenfalls gesondert zu betrachten. Diesen hatte die Klägerin erst 2022 formgerecht geltend gemacht; im Prozess verlangte sie dazu aber Auskünfte für 2019 und 2020. Die verlangten Jahre passten daher nicht zum maßgeblichen Auskunftsbegehren.
Unternehmen und Betrieb sind nicht dasselbe
Das BAG bestätigte außerdem die betriebsbezogene Reichweite des damals einschlägigen Auskunftsanspruchs. Ein unternehmensweit verwendetes Gehaltssystem machte daraus nicht automatisch einen Anspruch auf Daten aus allen Standorten.
Damit war der Fall jedoch nicht erledigt. Das Landesarbeitsgericht musste für 2018 noch prüfen, welche Beschäftigten tatsächlich gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichteten, wie viele davon demselben Betrieb angehörten und wie selbstständig der Standort organisiert war. Die Berufsbezeichnung allein beantwortete diese Fragen ebenso wenig wie der Hinweis auf unterschiedliche Job Level.
Die Auskunft ist ein Hilfsmittel – noch keine Gehaltsnachzahlung
In diesem Verfahren wurde keine bezifferte Gehaltsnachzahlung zugesprochen. Die Entscheidung über Informationen ist vom eigentlichen Anspruch auf gleiche Bezahlung zu unterscheiden. Dessen Reichweite kann weiter sein als die des hier geprüften Auskunftsanspruchs. Das Gericht verwies ausdrücklich darauf, dass ein Entgeltvergleich unter unionsrechtlichen Voraussetzungen auch über Betriebsgrenzen hinweg möglich sein kann.
Für Beschäftigte lässt sich daraus eine praktische Vorgehensweise ableiten: Die genaue Vergleichstätigkeit beschreiben, die ursprüngliche Anfrage samt Zugangsnachweis sichern und vor einer Klage klären, welche Informationen für welchen Zeitraum verlangt wurden. Eine pauschale Bitte um Überprüfung der Eingruppierung ist nicht ohne Weiteres dasselbe wie ein konkret formuliertes Auskunftsverlangen.
Quelle und zeitliche Einordnung: BAG, Urteil vom 19. Februar 2026, 8 AZR 83/25; vollständiger Text laut amtlicher Übersicht seit 10. Juni 2026. Beitrag vom 11. Juni 2026. Für 2018 teilweise zurückverwiesen, Revision im Übrigen zurückgewiesen. Das Urteil betrifft einen abgeschlossenen früheren Sachverhalt; die EU-Entgelttransparenzrichtlinie 2023/970 war nach dem BAG darauf nicht anzuwenden.