P-Konto-Freibetrag erhöhen: Welche Bescheinigung braucht die Bank?

Ein P-Konto schützt zunächst einen gesetzlichen Grundbetrag. Wer Unterhalt leistet oder bestimmte Sozialleistungen erhält, kann zusätzlichen Schutz benötigen. Die Bank muss dafür geeignete Nachweise erhalten; der Verwendungszweck einer Überweisung allein reicht nicht in jedem Fall.

Grundfreibetrag und höhere Beträge

Der monatliche Grundschutz richtet sich nach § 899 ZPO. Er orientiert sich am gesetzlichen Grundbetrag für Arbeitseinkommen und wird auf den nächsten vollen Zehnerbetrag aufgerundet. Unter den Voraussetzungen des § 902 ZPO kommen Erhöhungen hinzu, etwa wegen tatsächlich erfüllter gesetzlicher Unterhaltspflichten oder bestimmter Sozialleistungen und Kindergeldzahlungen. Diese zusätzlichen Beträge sind nicht in jedem Fall allein aus dem Kontoeingang erkennbar. Kontoinhaber sollten deshalb prüfen, welche Zahlungen eingehen und welche berücksichtigungsfähigen Personen zum geschützten Haushalt gehören.

Nachweis durch eine Bescheinigung

Für Erhöhungsbeträge sieht § 903 ZPO insbesondere Bescheinigungen der Familienkasse, von Sozialleistungsträgern, Arbeitgebern oder geeigneten Personen und Stellen vor. Die Bescheinigung wird dem Kreditinstitut vorgelegt, damit es den erhöhten Schutz berücksichtigen kann. Nicht jede private Aufstellung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Sind benötigte Nachweise nicht erhältlich oder besteht ein besonderer Schutzbedarf, kommen gerichtliche Festsetzungen in Betracht. Nach Änderungen der familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse sollte geprüft werden, ob die bisherigen Nachweise noch passen. Falsche Angaben können den Schutz gefährden und weitere rechtliche Folgen auslösen.

Wie hoch ist der Grundschutz seit Juli 2026?

Der Grundbetrag für Arbeitseinkommen beträgt seit dem 1. Juli 2026 1.587,40 Euro. Durch die gesetzliche Aufrundung nach § 899 ZPO ergibt sich für das P-Konto ein monatlicher Grundschutz von 1.590 Euro. Grundlage ist die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026. Erhöhungen und gerichtliche Sonderfestsetzungen sind zusätzlich zu prüfen. Der bloße Kontostand sagt deshalb noch nicht, welcher Betrag tatsächlich verfügbar sein muss.

Ab wann wirkt eine eingereichte Bescheinigung?

Nach § 903 Absatz 4 ZPO muss die Bank die Angaben ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag beachten. Der Zugang sollte daher nachweisbar sein. Unbefristete Bescheinigungen sind grundsätzlich zwei Jahre zu beachten; bei konkreten Anhaltspunkten für unzutreffende Angaben kann früher ein neuer Nachweis verlangt werden. Veränderte Unterhalts- oder Leistungsumstände sollten rechtzeitig geprüft werden.

Rechtsgrundlagen: § 850k ZPO – Einrichtung des Pfändungsschutzkontos; § 899 ZPO – Pfändungsfreier Betrag; § 902 ZPO – Erhöhungsbeträge; § 903 ZPO – Nachweise; § 906 ZPO – Abweichende Festsetzung.

Weitere Erläuterungen: Pfändungsschutzkonto im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.