P-Konto: Wie lange bleibt angespartes Guthaben geschützt?
Wer auf dem P-Konto Geld für eine spätere Ausgabe zurücklegt, behält den Schutz nicht unbegrenzt. Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben kann in die drei folgenden Kalendermonate übertragen werden. Bei Nachzahlungen gelten zusätzliche Regeln, die nach der Zahlungsart unterscheiden.
Ansparen und besondere Zahlungseingänge
Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben kann nach § 899 Absatz 2 ZPO in die drei folgenden Kalendermonate übertragen werden. Daraus entsteht kein zeitlich unbegrenzter Schutz angesparter Beträge. Bei Nachzahlungen, einmaligen Leistungen oder Zahlungen für andere Personen greifen teilweise besondere Regelungen. Deshalb reicht es nicht, nur den gesamten Kontostand mit einem monatlichen Freibetrag zu vergleichen. Herkunft, Buchungszeitpunkt und bisherige Verfügungen können entscheidend sein. Kontoauszüge und Leistungsbescheide ermöglichen es, den Schutz für einzelne Eingänge nachvollziehbar zu berechnen und Fehler konkret zu benennen.
Bei blockiertem Guthaben handeln
Wer trotz P-Konto nicht über benötigtes Geld verfügen kann, sollte zunächst die Berechnung der Bank und die vorhandenen Bescheinigungen prüfen. Ergibt sich daraus keine Lösung, muss der erforderliche gerichtliche Antrag anhand der Zahlungseingänge vorbereitet werden. Bei Vollstreckung durch öffentliche Stellen können besondere Zuständigkeitsregeln gelten. Eine pauschale Bitte um Freigabe ersetzt die Darlegung des Schutzgrundes nicht. Je früher Kontoinhaber Pfändungsbeschluss, Kontoauszüge und Nachweise zusammenstellen, desto besser lässt sich verhindern, dass geschützte Beträge vor Klärung an den Gläubiger ausgekehrt werden.
Wie wird altes Guthaben verbraucht?
§ 899 Absatz 2 ZPO ordnet an, dass Verfügungen zuerst mit dem ältesten gutgeschriebenen Guthaben verrechnet werden. Deshalb sollte die Bankberechnung nach Monaten nachvollzogen werden. Ein einfacher Vergleich des aktuellen Kontostands mit dem Grundfreibetrag reicht nicht. Entscheidend ist, welche Beträge aus welchem Monat stammen und welche Verfügungen bereits darauf angerechnet wurden.
Was gilt bei Lohnnachzahlungen?
§ 904 ZPO unterscheidet verschiedene Nachzahlungen. Für Arbeitseinkommen und bestimmte laufende Sozialleistungen sieht die Vorschrift bis 500 Euro einen besonderen Nachweisschutz vor. Bei höheren Nachzahlungen ist regelmäßig eine gerichtliche Festsetzung nach den gesetzlichen Monatsbezügen erforderlich. Andere gesetzlich bezeichnete Leistungen unterliegen eigenen Regeln. Zahlungsbescheid, Abrechnung und Zuordnung zum jeweiligen Zeitraum sollten deshalb vor einem Freigabeantrag vollständig vorliegen.
Rechtsgrundlagen: § 850k ZPO – Einrichtung des Pfändungsschutzkontos; § 899 ZPO – Pfändungsfreier Betrag; § 902 ZPO – Erhöhungsbeträge; § 903 ZPO – Nachweise; § 906 ZPO – Abweichende Festsetzung.
Weitere Erläuterungen: Pfändungsschutzkonto im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.