P-Konto einrichten: Was schützt es bei einer Kontopfändung?

Eine Kontopfändung kann laufende Zahlungen blockieren. Ein Pfändungsschutzkonto ermöglicht natürlichen Personen, im gesetzlichen Umfang weiter über Guthaben zu verfügen. Es muss aktiv eingerichtet werden und beseitigt weder die Forderung noch den Pfändungsbeschluss.

Wozu ein P-Konto dient

Eine Kontopfändung kann dazu führen, dass Geld für Miete, Lebensmittel und andere laufende Ausgaben zunächst blockiert wird. Das Pfändungsschutzkonto stellt sicher, dass gesetzlich geschützte Guthabenbeträge weiter verfügbar bleiben. Der Schutz knüpft grundsätzlich an das Kontoguthaben an und ist innerhalb des Grundfreibetrags nicht auf bestimmte Zahlungseingänge beschränkt. Das P-Konto beseitigt jedoch weder die zugrunde liegende Schuld noch den Pfändungsbeschluss. Beträge, die den verfügbaren Schutz übersteigen und nicht anderweitig freigestellt werden, können weiterhin dem Gläubiger zufließen.

Umwandlung und gesetzliche Grenzen

Nach § 850k ZPO kann eine natürliche Person verlangen, dass ihr Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Jede Person darf nur ein solches Konto unterhalten. Ein Gemeinschaftskonto lässt sich deshalb nicht einfach als gemeinsames P-Konto fortführen; erforderlich ist eine passende Lösung über Einzelkonten unter Beachtung der besonderen Schutzvorschriften. Die Umwandlung sollte möglichst vor einer drohenden Kontopfändung erfolgen. Auch nach einer Pfändung bestehen gesetzliche Umwandlungsrechte und Schutzfristen. Entscheidend sind die konkreten Zustellungs- und Umwandlungsdaten, die schriftlich festgehalten werden sollten.

Ist die Umwandlung auch bei einem Minus möglich?

§ 850k Absatz 1 ZPO erlaubt das Umwandlungsverlangen ausdrücklich auch bei negativem Saldo. Das P-Konto wird anschließend ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Ein vorhandener Kredit wird dadurch nicht erlassen. Bei bereits gepfändetem Guthaben kann die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstags verlangt werden. Der Zeitpunkt des Antrags sollte schriftlich festgehalten werden.

Welche Angaben sollten nach der Einrichtung geprüft werden?

Zu kontrollieren sind Beginn des Schutzes, hinterlegter Freibetrag und etwaige Erhöhungsbescheinigungen. Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Gehen Leistungen für weitere Personen oder Kindergeld ein, sollte geprüft werden, welche Nachweise zusätzlichen Schutz ermöglichen. Bei einem Gemeinschaftskonto gelten besondere Regeln; eine einfache Umbenennung in ein gemeinsames P-Konto ist keine passende Lösung. Eine rechtzeitige Klärung verhindert vermeidbare Sperren bei wichtigen Ausgaben.

Rechtsgrundlagen: § 850k ZPO – Einrichtung des Pfändungsschutzkontos; § 899 ZPO – Pfändungsfreier Betrag; § 902 ZPO – Erhöhungsbeträge; § 903 ZPO – Nachweise; § 906 ZPO – Abweichende Festsetzung.

Weitere Erläuterungen: Pfändungsschutzkonto im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.