Lohnpfändung wegen Unterhalt: Gelten andere Freibeträge?
Bei bestimmten gesetzlichen Unterhaltsforderungen gelten andere Pfändungsregeln als bei gewöhnlichen Schulden. § 850d ZPO ermöglicht einen weitergehenden Zugriff, schützt aber weiterhin den notwendigen Unterhalt. Arbeitgeber müssen sich am einschlägigen Beschluss und den gesetzlichen Grenzen orientieren.
Unterhalt und besondere Gläubigerrechte
Bei der Vollstreckung bestimmter Unterhaltsansprüche erlaubt § 850d ZPO einen weitergehenden Zugriff als bei gewöhnlichen Geldforderungen. Dem Schuldner muss dennoch der gesetzlich vorgesehene notwendige Unterhalt verbleiben. Auch Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung können unter den Voraussetzungen des § 850f Absatz 2 ZPO besonders behandelt werden. Solche Ausnahmen treten nicht allein durch die Behauptung des Gläubigers ein. Entscheidend sind der nachgewiesene Forderungsgrund und die gerichtliche Anordnung. Arbeitgeber dürfen gewöhnliche Freibeträge deshalb nicht eigenständig beliebig unterschreiten.
Zusammenspiel mit dem Bankkonto
Wird der bereits bereinigte Lohn auf ein ebenfalls gepfändetes Konto überwiesen, wirkt der Schutz beim Arbeitgeber nicht automatisch in jeder Höhe auf dem Konto fort. Ein Pfändungsschutzkonto und gegebenenfalls eine ergänzende gerichtliche Festsetzung können erforderlich sein. Das gilt besonders bei schwankendem Verdienst, Nachzahlungen oder mehreren geschützten Zahlungseingängen. Beschäftigte sollten daher Lohnpfändung und Kontopfändung gemeinsam betrachten. Lohnabrechnungen, Pfändungsbeschlüsse und Nachweise über Unterhaltspflichten helfen, eine unzulässige doppelte Belastung nachzuweisen und rechtzeitig zusätzlichen Kontoschutz zu beantragen.
Gelten die Sonderregeln für sämtliche Rückstände?
Für Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Pfändungsantrag fällig geworden sind, enthält § 850d Absatz 1 ZPO eine besondere Einschränkung. Bedeutung hat, ob nach den Verhältnissen von einem absichtlichen Entziehen der Zahlungspflicht auszugehen ist. Alter und Grund der Forderung müssen daher genau zugeordnet werden. Die Bezeichnung als Unterhalt beantwortet nicht jede Vollstreckungsfrage.
Was sollten Schuldner und Arbeitgeber kontrollieren?
Zu prüfen sind die gerichtliche Festsetzung, berücksichtigte weitere Unterhaltspflichten und die aktuelle Abrechnung. Eine eigenmächtige Änderung durch den Arbeitgeber ist keine verlässliche Lösung. Ist zugleich das Konto gepfändet, muss auch der dort maßgebliche Schutz nach § 906 ZPO geprüft werden. Das P-Konto bietet bei privilegierten Forderungen nicht automatisch denselben Betrag wie bei einer gewöhnlichen Kontopfändung.
Rechtsgrundlagen: § 850c ZPO – Pfändungsgrenzen; § 850a ZPO – Unpfändbare Bezüge.
Weitere Erläuterungen: Lohnpfändung im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.