Konto bereits gepfändet: Wie schnell muss das P-Konto eingerichtet werden?

Ist das Konto bereits gepfändet, sollte die Umwandlung in ein P-Konto zügig geprüft werden. Zwei unterschiedliche Regelungen sind wichtig: die Umsetzungsfrist der Bank und die rechtzeitige Umwandlung für den Schutz bereits gepfändeten Guthabens.

Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto

§ 850k ZPO regelt das Verlangen einer natürlichen Person, ein Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto führen zu lassen. Dieser Schutz muss grundsätzlich aktiv eingerichtet werden; ein gewöhnliches Girokonto bietet nicht automatisch denselben Freibetragsschutz. § 899 ZPO enthält eine besondere Regel für eine rechtzeitige Umwandlung nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses. Die dafür maßgeblichen Zeitpunkte sollten nicht ungeprüft verstrichen gelassen werden. Ein P-Konto darf nur im gesetzlichen Rahmen geführt werden. Insbesondere ist der Schutz nicht durch beliebig viele parallel eingerichtete Pfändungsschutzkonten vervielfachbar.

Grundbetrag und Erhöhungen

§ 899 ZPO schützt auf dem Pfändungsschutzkonto einen gesetzlichen monatlichen Grundbetrag. Dessen Höhe knüpft an den jeweils geltenden Freibetrag des § 850c ZPO an. Unter den Voraussetzungen der §§ 902, 903 ZPO können weitere Beträge geschützt und durch geeignete Bescheinigungen nachgewiesen werden. Dabei können etwa gesetzliche Unterhaltspflichten oder bestimmte Sozialleistungen eine Rolle spielen. Nicht jede Zahlung oberhalb des Grundbetrags ist deshalb automatisch endgültig verloren. Entscheidend ist, welche Schutzvorschrift für den konkreten Zahlungseingang einschlägig ist und welcher Nachweis benötigt wird.

Welche Frist beginnt mit der Zustellung an die Bank?

§ 899 Absatz 1 Satz 2 ZPO erstreckt den Schutz auf ein gepfändetes Zahlungskonto, wenn es vor Ablauf eines Monats seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner umgewandelt wird. Maßgeblich ist damit die Zustellung an die Bank. Das Datum, an dem der Kontoinhaber erstmals eine App-Meldung sieht, muss damit nicht übereinstimmen. Eine genaue Fristberechnung setzt den richtigen Zustellungsnachweis voraus.

Wie lässt sich die Bearbeitung nachvollziehen?

Das Umwandlungsverlangen sollte nachweisbar eingehen. Bei bereits gepfändetem Guthaben kann die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten folgenden Geschäftstags verlangt werden. Zusätzlich sind mögliche Erhöhungsbeträge und Bescheinigungen zu prüfen. Bestätigt die Bank nur den Eingang, sollte auch der tatsächliche Beginn der Kontoführung geklärt werden. Droht zuvor eine Auszahlung, ist der konkret erforderliche vorläufige Schutz rechtzeitig zu beurteilen.

Rechtsgrundlagen: § 829 ZPO – Forderungspfändung; § 850k ZPO – Pfändungsschutzkonto; § 899 ZPO – Pfändungsfreier Betrag; § 902 ZPO – Erhöhungsbeträge; § 906 ZPO – Abweichender Freibetrag.

Weitere Erläuterungen: Kontopfändung im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.