Streitverkündung: Wann hemmt sie die Verjährung?

Während ein erster Prozess läuft, kann ein möglicher Rückgriffsanspruch gegen einen Dritten verjähren. Eine wirksame Streitverkündung kann dagegen helfen. Ihre Reichweite und zeitliche Wirkung müssen jedoch für den konkret betroffenen Anspruch geprüft werden.

Verjährungshemmung gesondert prüfen

Die Zustellung einer Streitverkündung kann nach § 204 Absatz 1 Nummer 6 BGB eine Hemmung der Verjährung bewirken. Entscheidend sind jedoch insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen und die hinreichende Bezeichnung des betroffenen Anspruchs. Nicht jeder denkbare Rückgriffsanspruch wird durch ein allgemein gehaltenes Schreiben automatisch erfasst. Auch Zustellungszeitpunkt und ein möglicher Bezug zu § 167 ZPO können wichtig sein. Deshalb sollte die Streitverkündung frühzeitig vorbereitet werden. Wer erst kurz vor Fristablauf handelt, riskiert vermeidbare Unsicherheiten über Reichweite und rechtzeitigen Eintritt der Hemmungswirkung.

Praktische Entscheidung für Sender und Empfänger

Der Streitverkünder sollte den möglichen Rückgriff, dessen tatsächliche Grundlage und die Verbindung zum Hauptprozess dokumentieren. Der Empfänger sollte Klageschrift, bisherigen Vortrag, Gutachten und Verfahrensstand prüfen lassen. Ein Beitritt kann helfen, nachteilige Feststellungen zu verhindern, verursacht aber eigene Kosten und verlangt eine abgestimmte Prozessführung. Untätigkeit ist ebenfalls eine Entscheidung mit möglichen Folgen. Wichtig ist deshalb eine frühzeitige Bewertung, ob die Streitverkündung zulässig ist, welche Wirkungen drohen und welche Unterstützung im laufenden Verfahren zur Wahrung der eigenen Interessen sinnvoll sein kann.

Hemmung bedeutet nicht Neubeginn

Die Hemmung lässt die Verjährungsfrist nicht einfach vollständig von vorn beginnen. Deshalb müssen der bisherige Fristverlauf, der Eintritt der Hemmung und deren Ende gesondert erfasst werden. § 204 Absatz 2 BGB sieht grundsätzlich ein Ende sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des eingeleiteten Verfahrens vor. Auch ein Verfahrensstillstand kann nach den gesetzlichen Regeln relevant sein.

Die Fristkontrolle endet nicht mit dem Versand

Halten Sie Einreichung und Zustellung nach und prüfen Sie, welche Ansprüche der Schriftsatz tatsächlich erfasst. § 167 ZPO kann bei einer demnächst erfolgenden Zustellung eine Rückwirkung ermöglichen. Darauf sollte jedoch nicht ohne Prüfung der konkreten Verzögerungsursachen vertraut werden. Nach Abschluss des Hauptprozesses muss rechtzeitig entschieden werden, ob ein eigener Anspruch weiterverfolgt wird. Eine frühere Streitverkündung ist kein zeitlich unbegrenzter Schutz für alle später denkbaren Ansprüche gegen denselben Empfänger.

Rechtsgrundlagen: § 72 ZPO – Zulässigkeit; § 73 ZPO – Form; § 74 ZPO – Wirkung; § 68 ZPO – Interventionswirkung; § 204 BGB – Hemmung der Verjährung.

Weitere Erläuterungen: Streitverkündung im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.