Streitverkündung zustellen: Warum ein Brief allein nicht reicht

Ein möglicher Rückgriffsgegner wurde per E-Mail über den Prozess informiert. Eine förmliche Streitverkündung ist damit noch nicht erfolgt. § 73 ZPO verlangt einen gerichtlichen Schriftsatz mit bestimmten Angaben und die Zustellung an den Dritten.

Schriftsatz und Zustellung

Nach § 73 ZPO muss ein Schriftsatz eingereicht werden, der den Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits beschreibt. Der mögliche Folgeanspruch sollte so erläutert sein, dass der Empfänger die Bedeutung für seine eigene Rechtsstellung beurteilen kann. Der Schriftsatz wird dem Dritten zugestellt und dem Gegner in Abschrift mitgeteilt. Wirksam wird die Streitverkündung erst mit der Zustellung. Eine bloße E-Mail oder ein außergerichtliches Informationsschreiben ersetzt dieses förmliche Verfahren nicht. Anschrift, Bezeichnung des Empfängers und vollständige Angaben sind deshalb sorgfältig zu prüfen.

Beitritt und Interventionswirkung

Der Empfänger kann dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten und eine Hauptpartei unterstützen. Nach § 74 ZPO können bestimmte Wirkungen aber auch eintreten, wenn er nicht beitritt. Im späteren Verhältnis zwischen Streitverkünder und Empfänger kann die Interventionswirkung nach § 68 ZPO erheblich werden: Die Richtigkeit des Vorprozesses lässt sich dann nicht uneingeschränkt erneut bestreiten. Gesetzliche Ausnahmen bleiben möglich, etwa bei eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten. Diese Wirkung ist von der Rechtskraft gegenüber den ursprünglichen Parteien zu unterscheiden und muss anhand der konkreten Streitverkündung geprüft werden.

Den möglichen Folgeanspruch nachvollziehbar beschreiben

Der Empfänger muss erkennen können, weshalb ihn das Ergebnis des Prozesses rechtlich betrifft. Benennen Sie daher den maßgeblichen Vertrag oder Vorgang, die mögliche Verantwortlichkeit und den Zusammenhang mit dem laufenden Streit. Eine pauschale Formulierung, sämtliche späteren Ansprüche blieben vorbehalten, ersetzt diese Darstellung nicht zuverlässig.

Die Zustellung tatsächlich nachhalten

Prüfen Sie die genaue Person oder Gesellschaft, ihre Anschrift und die zutreffende Bezeichnung. Eine Verwechslung mit einem ähnlich benannten Unternehmen kann erhebliche Folgen haben. Nach Einreichung sollte kontrolliert werden, ob und wann zugestellt wurde. Für die mögliche Verjährungshemmung können Zustellungszeitpunkt und gesetzliche Rückwirkungsregeln entscheidend sein. Wer die Streitverkündung erhält, sollte sie ebenfalls nicht als gewöhnliches Informationsschreiben ablegen: Auch ohne Beitritt können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wirkungen für einen späteren Prozess entstehen. Der aktuelle Verfahrensstand und die beigefügten Unterlagen sollten deshalb zeitnah geprüft werden.

Rechtsgrundlagen: § 72 ZPO – Zulässigkeit; § 73 ZPO – Form; § 74 ZPO – Wirkung; § 68 ZPO – Interventionswirkung; § 204 BGB – Hemmung der Verjährung.

Weitere Erläuterungen: Streitverkündung im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.