Ohne Konfession nicht eingeladen: Warum die Diakonie in diesem Bewerbungsfall keine Entschädigung zahlen muss
Eine konfessionslose Frau bewarb sich auf eine Referentenstelle bei der Diakonie und wurde nicht zum Gespräch eingeladen. Jahrelang wurde darüber gestritten, ob sie wegen ihrer Religion benachteiligt worden war. Am 21. Mai 2026 entschied das Bundesarbeitsgericht erneut: Für diese konkrete Stelle durfte die Kirchenzugehörigkeit verlangt werden. Eine Entschädigung erhält die Klägerin nach diesem Urteil nicht.
Eine Fachstelle mit öffentlicher Vertretungsaufgabe
Die Ausschreibung stammte aus dem Jahr 2012. Gesucht wurde eine Person für eine auf zwei Jahre befristete Teilzeitstelle mit 60 Prozent Beschäftigungsumfang. Im Mittelpunkt stand die Erarbeitung eines Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht über die Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention.
Zur Aufgabe gehörten aber auch Stellungnahmen, Fachbeiträge, die Mitarbeit in Gremien und die projektbezogene Vertretung der Diakonie gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen. Verlangt wurden die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder einer zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen gehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag.
Die Klägerin gehörte keiner Konfession an. Eingestellt wurde ein evangelischer Bewerber. Sie verlangte mindestens 9.788,65 Euro Entschädigung nach § 15 Absatz 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz.
Das BAG musste seinen früheren Ausspruch neu prüfen
Der Rechtsstreit hatte bereits mehrere Gerichte beschäftigt. Nach einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hatte das BAG der Frau im Jahr 2018 eine Entschädigung von 3.915,46 Euro zugesprochen. Dieses Urteil hob das Bundesverfassungsgericht am 29. September 2025 auf und verwies die Sache zurück.
In der erneuten Entscheidung kam das BAG nun zu einem anderen Ergebnis. Die Stellenausschreibung deutete zwar grundsätzlich auf eine Benachteiligung wegen der Religion hin. Diese war im konkreten Fall jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt. Die Revision der Bewerberin blieb daher ohne Erfolg.
Entscheidend war die konkrete Tätigkeit
Das Gericht stützte die Rechtfertigung auf § 9 AGG in unionsrechts- und verfassungskonformer Auslegung. Eine Kirchenzugehörigkeit kann danach eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung sein. Dafür muss sie im Hinblick auf die jeweilige Tätigkeit zur Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Besonders ins Gewicht fiel die Aufgabe, den kirchlichen Arbeitgeber nach außen zu vertreten. Das BAG hielt deshalb die verlangte Kirchenbindung für diese ausgeschriebene Stelle für gerechtfertigt. Es genügte nicht lediglich, dass auf dem Briefkopf eine kirchliche Einrichtung stand; die Abwägung bezog sich auf Aufgaben und Umstände der Beschäftigung.
Keine pauschale Aussage über sämtliche kirchlichen Arbeitsplätze
Das Urteil bedeutet nicht, dass kirchliche Arbeitgeber bei jeder Stelle ohne Weiteres eine Konfession verlangen dürfen. Die konkrete Tätigkeit bleibt der Prüfungsmaßstab. Eine vorwiegend interne Fachaufgabe und eine nach außen repräsentierende Position können unterschiedliche Bewertungen erfordern.
Für Bewerber ist deshalb die vollständige Stellenausschreibung wichtig. Sie zeigt, welche Aufgaben tatsächlich übertragen werden sollten und woran eine mögliche Benachteiligung anknüpft. Arbeitgeber sollten wiederum begründen können, weshalb eine religiöse Anforderung gerade für die betreffende Position erforderlich ist. Allgemeine Verweise auf die Trägerschaft ersetzen diese Prüfung nicht.
Wer eine Absage oder eine entsprechende Ausschreibung rechtlich einordnen möchte, sollte die Bewerbungsunterlagen und den Schriftwechsel zeitnah prüfen lassen. Für Ansprüche wegen Diskriminierung gelten kurze Fristen. Die Kanzlei Steinwachs berät im Arbeitsrecht zur Bewertung von Auswahlentscheidungen und beruflichen Anforderungen.
Quelle und Stand: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Mai 2026 – 8 AZR 194/25 (F); Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Mai 2026. Der Beitrag gibt diesen Entscheidungsstand wieder.