Preisangabe oder Angebot: Wann entsteht ein Kaufvertrag?

Ein günstiges Preisschild weckt Erwartungen, begründet aber nicht in jeder Situation schon einen Kaufvertrag. Häufig lädt der Verkäufer damit erst zur Abgabe eines Angebots ein. Diese sogenannte Invitatio ad offerendum ist von einem verbindlichen Angebot zu unterscheiden.

Warum ist diese Unterscheidung wichtig?

Bei einem verbindlichen Angebot kann eine passende Annahme unmittelbar zum Vertrag führen. Bei einer bloßen Einladung gibt dagegen regelmäßig erst der Interessent ein Angebot ab, das der Anbieter noch annehmen muss. So kann ein Verkäufer beispielsweise prüfen, ob Ware verfügbar ist und ob er den Vertrag zu den angebotenen Bedingungen schließen möchte. Die rechtliche Einordnung entscheidet damit darüber, ob bereits ein Anspruch auf Lieferung besteht oder ob sich die Parteien noch vor einem wirksamen Vertragsschluss befinden.

Welche Bedeutung haben Preisschilder und Werbung?

Ein ausgeschilderter Preis führt nicht in jeder Verkaufssituation bereits zu einem verbindlichen Vertragsangebot. Schaufensterauslagen und Werbeprospekte richten sich häufig an einen unbestimmten Personenkreis und sollen Bestellungen auslösen. Preisangaben unterliegen dennoch eigenen gesetzlichen Anforderungen. Die fehlende vertragliche Bindung erlaubt also keine beliebige irreführende Werbung. Für einen individuellen Erfüllungsanspruch muss aber zusätzlich ein Vertrag zustande gekommen sein. Gerade bei Preisfehlern ist deshalb zunächst die Vertragsstufe zu klären, bevor über Anfechtung oder Schadensersatz gesprochen wird.

Beispiel: Ein anderer Preis an der Kasse

Angenommen, ein Artikel ist im Regal günstiger ausgezeichnet als im Kassensystem. Daraus folgt nicht automatisch ein Anspruch auf Verkauf zum Regalpreis. Zunächst muss geklärt werden, ob und zu welchem Preis die Parteien einander verbindliche Erklärungen abgegeben haben. Wird der höhere Preis vor Vertragsschluss deutlich genannt, kann der Kunde vom Kauf Abstand nehmen. Eine mögliche fehlerhafte Preisauszeichnung und das Zustandekommen eines individuellen Kaufvertrags sind unterschiedliche Fragen.

Wann liegt ausnahmsweise bereits ein Angebot vor?

Entscheidend ist der erkennbare Wille, sich bei passender Annahme rechtlich zu binden. Ein persönlich adressiertes, verbindliches Angebot kann deshalb anders zu behandeln sein als allgemeine Werbung. Nach § 145 BGB ist der Antragende grundsätzlich an sein Angebot gebunden, sofern er die Bindung nicht ausgeschlossen hat. Vor einem Lieferungsverlangen sollten daher der genaue Erklärungstext, mögliche Vorbehalte und eine rechtzeitige Annahme geprüft werden.

Rechtsgrundlagen: § 145 BGB; § 133 BGB; § 157 BGB; § 312i BGB.

Weitere Erläuterungen: Invitatio ad offerendum im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.