Geschäftsgrundlage gestört: Vertrag anpassen oder kündigen?

Eine außergewöhnliche Veränderung kann einen Vertrag schwer belasten. Selbst wenn § 313 BGB eingreift, folgt daraus jedoch nicht sofort ein Kündigungsrecht. Zunächst ist zu prüfen, ob sich die Belastung durch eine zumutbare Anpassung des Vertrags auffangen lässt.

Anpassung geht einer Vertragslösung grundsätzlich vor

Vorrangiges Ziel des § 313 BGB ist eine angemessene Vertragsanpassung. Je nach Fall können beispielsweise Leistung, Vergütung oder andere Vertragsbedingungen betroffen sein. Eine bestimmte Änderung folgt nicht automatisch aus dem Gesetz; sie muss die betroffenen Interessen und Risiken sachgerecht berücksichtigen. Erst wenn eine Anpassung nicht möglich oder einer Partei nicht zumutbar ist, kommt nach Absatz 3 ein Rücktritt in Betracht. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an dessen Stelle die Kündigung. Die Vorschrift ist deshalb kein allgemeines Instrument, um einen wirtschaftlich unerwünschten Vertrag sofort zu verlassen.

Die tatsächliche Belastung nachvollziehbar belegen

Wer sich auf eine Störung beruft, sollte Ausgangslage, Veränderung und konkrete Auswirkungen auseinanderhalten. Hilfreich können Vertragsunterlagen, Kalkulationsgrundlagen, behördliche Anordnungen und belastbare wirtschaftliche Daten sein. Auch Entlastungen, vermiedene Aufwendungen oder Ausgleichsleistungen können bedeutsam werden. Allgemeine Hinweise auf eine Krise reichen nicht, wenn offenbleibt, wie gerade dieser Vertrag betroffen ist. Die Dokumentation sollte außerdem erkennen lassen, welche Abhilfemöglichkeiten bestanden und warum eine bestimmte Anpassung sachgerecht sein soll. Dabei kommt es auf den relevanten Zeitraum und die konkrete vertragliche Leistung an.

Wie die weitere Abwicklung gestaltet werden kann

Eine begründete Anpassungsforderung sollte die betroffene Vertragsgrundlage und einen nachvollziehbaren Lösungsvorschlag enthalten. Sinnvoll ist eine Dokumentation der Gespräche und gegebenenfalls einer vorläufigen Vereinbarung über Zahlungen oder Leistungen. Die Berufung auf § 313 BGB rechtfertigt nicht schon für sich jede eigenmächtige Kürzung. Andernfalls können zusätzliche Zahlungs- oder Verzugsstreitigkeiten entstehen. Vor einer Vertragslösung sollten deshalb der Anpassungsanspruch und die Folgen alternativer Schritte gemeinsam geprüft werden. Für eine dauerhafte Einigung empfiehlt sich eine klare Regelung darüber, welche Zeiträume und Ansprüche die Vereinbarung abschließend erfasst.

Wie konkret sollte ein Anpassungsvorschlag sein?

Ein brauchbarer Vorschlag nennt die betroffene Leistung, den Zeitraum und die gewünschte Änderung. Statt allgemein einen Preisnachlass zu verlangen, sollte er erklären, welche Belastung ausgeglichen werden soll und weshalb gerade diese Lösung angemessen ist. Vorübergehende Störungen können eine befristete Regelung nahelegen. Dabei sind auch die Interessen der anderen Vertragsseite und bereits erhaltene Entlastungen einzubeziehen.

Genügt die Ablehnung eines Vorschlags für eine Kündigung?

Nein, allein die Ablehnung einer gewünschten Änderung macht nicht jede Vertragslösung zulässig. Nach § 313 Absatz 3 BGB kommt es darauf an, ob eine Anpassung unmöglich oder unzumutbar ist. Bei laufenden Vertragsverhältnissen tritt dann die Kündigung an die Stelle des Rücktritts. Vor einer Erklärung sollten außerdem deren Reichweite und die Abwicklung bereits erbrachter Leistungen geklärt werden. Eine präzise Einigung kann offene Folgefragen zu Vergütung, Rückgabe und Sicherheiten vermeiden.

Rechtsgrundlagen: § 313 BGB; § 242 BGB; § 323 BGB; § 314 BGB.

Weitere Erläuterungen: Störung der Geschäftsgrundlage im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.