Störung der Geschäftsgrundlage: Wann greift § 313 BGB?
Ein Vertrag entwickelt sich anders als erwartet: Kosten steigen, Umsätze fallen oder eine gemeinsame Annahme erweist sich als falsch. § 313 BGB hilft nur unter engen Voraussetzungen. Zunächst muss eine grundlegende Veränderung von einem übernommenen Vertragsrisiko unterschieden werden.
Welche Umstände zur Geschäftsgrundlage gehören
Gemeint sind Umstände, die zwar nicht selbst als Leistungspflicht vereinbart wurden, auf denen der Vertrag aber erkennbar aufbaut. § 313 BGB verlangt grundsätzlich, dass sie sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag bei Vorhersehen der Veränderung nicht oder anders geschlossen hätten. Auch wesentliche gemeinsame Fehlvorstellungen können nach Absatz 2 relevant sein. Bloß einseitige, für die Gegenseite nicht erkennbare Erwartungen reichen hingegen nicht ohne Weiteres aus. Deshalb muss konkret benannt werden, welche Grundlage betroffen ist und warum sie für den Abschluss entscheidend war.
Die Risikoverteilung hat besonderes Gewicht
Wer ein bestimmtes Risiko vertraglich übernommen hat, kann dessen Verwirklichung nicht ohne Weiteres über § 313 BGB auf die andere Seite verlagern. Zu untersuchen sind etwa Preisabreden, Anpassungsklauseln, Vertragsdauer und der erkennbare Zweck. Auch gesetzliche Sonderregeln können vorrangig sein. Bei einem dauerhaft angelegten Geschäft sind gewöhnliche Marktschwankungen anders zu beurteilen als außergewöhnliche Ereignisse außerhalb der vorgesehenen Risikoverteilung. Eine erhebliche Belastung ist daher nur ein Teil der Prüfung. Hinzukommen muss, dass das unveränderte Festhalten nach umfassender Interessenabwägung nicht mehr zumutbar ist.
Beispiel: Eine Kalkulation geht nicht auf
Angenommen, ein Unternehmen vereinbart einen Festpreis und erzielt später wegen höherer Einkaufskosten weniger Gewinn. Daraus folgt nicht automatisch eine Störung der Geschäftsgrundlage. Die Preisabrede kann gerade das Risiko solcher Entwicklungen zuweisen. Anders zu prüfen sind außergewöhnliche Veränderungen, die von dieser Risikoverteilung nicht erfasst werden. Weder das Wort Krise noch eine bestimmte prozentuale Kostensteigerung ersetzt die Untersuchung des konkreten Vertrags.
Was gilt bei einer von Anfang an falschen Vorstellung?
§ 313 Absatz 2 BGB erfasst auch wesentliche Vorstellungen, die zur Vertragsgrundlage geworden sind und sich als falsch herausstellen. Es muss erkennbar sein, worauf die Parteien den Abschluss aufgebaut haben. Verhandlungsunterlagen und gemeinsam verwendete Berechnungen können dabei helfen. Eine nur intern gebliebene Gewinnerwartung reicht regelmäßig nicht aus. Zusätzlich bleibt zu prüfen, ob das unveränderte Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar ist.
Rechtsgrundlagen: § 313 BGB; § 242 BGB; § 323 BGB; § 314 BGB.
Weitere Erläuterungen: Störung der Geschäftsgrundlage im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.