1,6 Millionen Euro nach der Konzernpleite: Warum die Klage schon an der falschen Partei scheiterte
Eine Muttergesellschaft und ihre Tochter wurden am selben Morgen insolvent. Jahre später stritt der gesetzliche Sicherungsträger für Betriebsrenten noch darum, eine Forderung über 1.602.955,99 Euro auch im Insolvenzverfahren der Muttergesellschaft anerkennen zu lassen. Vor dem Bundesarbeitsgericht blieb er erfolglos. Ausschlaggebend war, wer diesen besonderen Anspruch überhaupt vor Gericht verfolgen durfte.
Warum es zwei Insolvenzverfahren gab
Die Tochtergesellschaft hatte ihren Beschäftigten betriebliche Altersversorgung zugesagt. Mit ihrer Muttergesellschaft verband sie ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Über beide Gesellschaften wurde am 1. Juli 2013 ein Insolvenzverfahren eröffnet, bei der Mutter um 7.40 Uhr, bei der Tochter zwanzig Minuten später.
Der Sicherungsträger meldete übergegangene Forderungen zunächst bei der Tochter und anschließend auch bei der Mutter an. Er berief sich dafür auf eine entsprechende Anwendung des § 303 Aktiengesetz. Vereinfacht geht es dort um Sicherheiten für Gläubiger, wenn ein Unternehmensvertrag endet. Aus dieser Sicherung sollte nach seiner Auffassung wegen des Ausfalls der Tochter ein Zahlungsanspruch gegen die Mutter geworden sein.
Eine Konzerninsolvenz macht aus mehreren Unternehmen keinen gemeinsamen Geldtopf
Das BAG stellte klar, dass der Unternehmensvertrag mit der Insolvenzeröffnung über die Mutter endete. Es äußerte aber erhebliche Zweifel daran, ob sich die beanspruchte zusätzliche Haftung in einer solchen Doppelinsolvenz durch richterliche Fortbildung herleiten lässt.
Dahinter steht ein Verteilungsproblem: Die Vermögensmassen der einzelnen Gesellschaften bleiben grundsätzlich getrennt. Forderungen gegen die Tochter können bereits deren Ansprüche gegen die Mutter beeinflussen. Dürften dieselben wirtschaftlichen Belastungen zusätzlich von einzelnen Gläubigern bei der Mutter angemeldet werden, drohten mehrfach berücksichtigte Forderungen und eine Verschiebung der Quoten.
Der entscheidende Punkt: Nur der Verwalter durfte den Anspruch verfolgen
Ob der behauptete Zahlungsanspruch letztlich bestand, ließ das BAG offen. Die Klage war bereits unzulässig. Nach entsprechender Anwendung des § 93 Insolvenzordnung durfte allein der Insolvenzverwalter der Tochtergesellschaft solche etwaigen Haftungsansprüche ihrer Gläubiger gebündelt geltend machen.
Diese Bündelung soll verhindern, dass besonders schnelle Gläubiger anderen zuvorkommen. Der Sicherungsträger konnte den besonderen Haftungsanspruch deshalb nicht im eigenen Namen durchsetzen, obwohl er selbst Gläubiger war. Die vorherige Anmeldung und das Bestreiten der Forderung waren zwar erfolgt; sie beseitigten dieses zusätzliche Prozesshindernis aber nicht.
Auch die Einstellung des Verfahrens änderte hier nichts
Das Insolvenzverfahren der Tochter war inzwischen wegen unzureichender Masse eingestellt worden. Für mögliche Ausschüttungen aus der Insolvenz der Mutter blieb jedoch eine Nachtragsverteilung angeordnet. Gerade diese Ansprüche unterlagen weiterhin der Verwaltung im Insolvenzverfahren. Deshalb ging die Befugnis zur Prozessführung nicht auf den einzelnen Gläubiger zurück.
Das Urteil spricht somit weder allen Gläubigern jedes eigene Klagerecht ab noch entscheidet es über den individuellen Leistungsanspruch eines Betriebsrentners gegen den Sicherungsträger. Gegenstand war die besondere konzernrechtliche Forderungsverfolgung dieses Trägers.
Was der Fall praktisch zeigt
Bei Ansprüchen im Unternehmensverbund müssen Schuldner, Anspruchsgrund und zuständiges Insolvenzverfahren sauber getrennt werden. Vor einer Klage ist zusätzlich zu prüfen, ob der eigene Anspruch selbst verfolgt werden darf oder ob das Gesetz die Durchsetzung einem Verwalter zuweist. Insolvenzbeschlüsse zur Einstellung oder Nachtragsverteilung gehören deshalb ebenso zur Prüfung wie Vertragsunterlagen und Forderungsanmeldung.
Quelle und Verfahrensstand: BAG, Urteil vom 19. Februar 2026, 6 AZR 102/25. Revision zurückgewiesen; Klage wegen fehlender Prozessführungsbefugnis unzulässig. Einordnung zum 9. Mai 2026.