Stufenklage: Klagen, obwohl die Forderungshöhe unbekannt ist?

Sie vermuten einen Zahlungsanspruch, können ihn aber ohne Angaben der Gegenseite nicht berechnen. Eine Stufenklage kann Auskunft und spätere Leistung in einem Verfahren verbinden. Sie schafft jedoch keinen Auskunftsanspruch, der nach dem zugrunde liegenden Recht nicht besteht.

Wenn die Höhe des Anspruchs noch unbekannt ist

Wer einen Zahlungsanspruch einklagen möchte, muss den verlangten Betrag grundsätzlich bestimmen. Manchmal kennt jedoch nur die Gegenseite die dafür erforderlichen Informationen. Die Stufenklage nach § 254 ZPO ermöglicht dann, zunächst Auskunft oder Rechnungslegung und zugleich die sich daraus ergebende Leistung zu verlangen. Typische Anwendungsfelder sind Pflichtteilsansprüche, Provisionsabrechnungen oder andere Rechtsverhältnisse mit besonderen Auskunftspflichten. Das Verfahren verbindet die vorbereitenden Hilfsansprüche mit dem eigentlichen Leistungsbegehren, ohne die spätere Zahlung von Anfang an vollständig beziffern zu müssen.

Die einzelnen Stufen

In der ersten Stufe wird regelmäßig die erforderliche Auskunft oder Rechnungslegung verlangt. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann sich eine Stufe zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit beziehungsweise Vollständigkeit anschließen. Auf der Leistungsstufe wird der Anspruch anhand der erhaltenen Informationen konkretisiert. Nicht jede Stufenklage muss schematisch drei Stufen enthalten. Insbesondere entsteht ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung nicht allein durch die Wahl dieser Verfahrensform. Welche Hilfsansprüche bestehen und wie sie formuliert werden müssen, richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht.

Beispiel: Eine Provision lässt sich noch nicht berechnen

Angenommen, ein Handelsvertreter kennt die für seine Provision maßgeblichen Geschäfte nicht vollständig. Bestehen entsprechende Auskunfts- oder Abrechnungsansprüche, können diese mit dem später zu bestimmenden Zahlungsbegehren verbunden werden. Dabei müssen Zeitraum und betroffenes Rechtsverhältnis erkennbar sein. Eine allgemeine Aufforderung, sämtliche Geschäftsunterlagen offenzulegen, folgt daraus nicht. Der verlangte Umfang richtet sich nach dem konkreten materiellen Anspruch.

Darf die Auskunft nur der Suche nach einem Anspruch dienen?

Die besondere Verbindung nach § 254 ZPO setzt voraus, dass die Auskunft der Bestimmung der verlangten Leistung dient. Sie ist nicht schon deshalb passend, weil man allgemein klären möchte, ob überhaupt irgendein Anspruch besteht. Umgekehrt muss die Auskunft nicht zwingend alle Berechnungsinformationen liefern. Entscheidend ist ihr Bezug zur Konkretisierung des Leistungsbegehrens. Vor Klageerhebung sollten deshalb bekannte Tatsachen und fehlende Berechnungsdaten sauber getrennt werden.

Rechtsgrundlagen: § 254 ZPO – Stufenklage; § 253 ZPO – Bestimmter Antrag; § 2314 BGB – Auskunftspflicht; § 87c HGB – Provisionsabrechnung und Auskunft.

Weitere Erläuterungen: Stufenklage im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.