Verstoß gemeldet, trotzdem gekündigt: Warum dem Hinweisgeber eine frühere E-Mail zum Verhängnis wurde

Der Vorgesetzte unterschreibt auf dem Tablet anstelle eines Apothekers. Ein Außendienstmitarbeiter meldet den Vorgang – wenige Wochen später erhält er seine Kündigung. Das sieht nach einer Vergeltungsmaßnahme aus. Vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterte der Mitarbeiter dennoch: Eine interne E-Mail belegte nach den gerichtlichen Feststellungen, dass die Kündigung bereits vor seiner Meldung endgültig beschlossen war.

Die Reihenfolge war entscheidend

Der Mann arbeitete seit Mai 2023 im Vertrieb eines Arzneimittelunternehmens. Bei einer gemeinsamen Fahrt am 5. September sollte ein Apotheker digital bestätigen, dass er zu Werbe- und Verkaufszwecken kontaktiert werden durfte. Nach technischen Schwierigkeiten unterschrieb der Vorgesetzte selbst an dessen Stelle.

Noch am Abend bat der Vorgesetzte die Personalabteilung per E-Mail, im Einvernehmen mit dem kündigungsberechtigten übergeordneten Vorgesetzten die Kündigung einzuleiten. Am 7. und 8. September wandte sich der Mitarbeiter an den Betriebsrat; am 8. September schrieb er an einen ihm benannten Ansprechpartner. Die Kündigung folgte am 27. September zum 31. Oktober 2023.

Der Arbeitgeber musste die Vermutung widerlegen

§ 36 Hinweisgeberschutzgesetz verbietet Repressalien. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen wird vermutet, dass eine berufliche Benachteiligung auf der Meldung beruht. Dann muss die Gegenseite diese Vermutung entkräften. Genau diese Beweiserleichterung griff hier ein. Das BAG unterstellte zugunsten des Mitarbeiters, dass die Meldung an die richtige Stelle ging und der gemeldete Vorgang in den Schutzbereich des Gesetzes fiel.

Die Beweiswürdigung der Vorinstanz hielt jedoch stand. Aus der E-Mail vom 5. September ergab sich der bereits endgültige Kündigungsentschluss. Die später erfolgte Meldung konnte diesen Entschluss nicht ausgelöst haben. Dass die schriftliche Kündigung erst danach zuging, änderte daran nichts.

Bloßes Wissen ist noch keine Meldung

Der Arbeitnehmer argumentierte, sein Vorgesetzter habe der Meldung nur zuvorkommen wollen. Allein die Kenntnis eines Verstoßes oder der innere Entschluss, ihn zu melden, löst nach dem Urteil diesen Hinweisgeberschutz nicht aus. Der Kläger hatte nicht behauptet, seinem Vorgesetzten eine Meldung angekündigt zu haben. Ob eine Kündigung nach einer ausdrücklich angekündigten, noch nicht abgegebenen Meldung anders zu behandeln wäre, ließ das BAG offen.

Daraus folgt kein Freibrief, mögliche Hinweisgeber vorsorglich zu entlassen. Das Urteil beruht auf dem festgestellten Ablauf dieses Falls. Andere Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung müssen eigenständig geprüft werden.

Der Arbeitsplatz war verloren, zwei Geldforderungen blieben offen

Die Kündigung während der sechsmonatigen Wartezeit blieb wirksam. Der Widerspruch des Betriebsrats begründete hier auch keinen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Absatz 5 BetrVG. Über zwei Zahlungspositionen – 2.750 Euro brutto Quartalsprämie und 200 Euro brutto einbehaltenes Urlaubsgeld – musste die Vorinstanz dagegen erneut entscheiden. Die teilweise Zurückverweisung bedeutete daher keinen Erfolg gegen die Kündigung.

Für Betroffene ist eine belastbare Chronologie besonders wichtig: Wann wurde was beobachtet, wem wurde es gemeldet und welche Reaktionen folgten? Sichern Sie die eigene Meldung und ihre Eingangsbestätigung. Für eine Klage gegen eine schriftliche Kündigung gilt grundsätzlich die Dreiwochenfrist ab Zugang. Eine laufende interne Untersuchung ersetzt diese Klage nicht.

Quelle und zeitliche Einordnung: BAG, Urteil vom 4. Dezember 2025, 2 AZR 51/25. Der vollständige Entscheidungstext wurde laut amtlicher Entscheidungsübersicht am 28. April 2026 bereitgestellt. Beitrag vom 30. April 2026; Kündigungsstreit rechtskräftig beendet, zwei Zahlungsansprüche zurückverwiesen.

Rechtsgrundlagen: § 36 HinSchG und § 4 KSchG.