Augenscheinsbeweis: Wie biete ich Fotos und Gegenstände an?

Ein Foto allein erklärt dem Gericht noch nicht, was es beweisen soll. Beim Augenscheinsbeweis müssen Gegenstand und behauptete Tatsache zusammenpassen. Das gilt für Schäden an Sachen ebenso wie für Videos, Dateien und räumliche Verhältnisse.

Eigene Wahrnehmung des Gerichts

Beim Augenschein verschafft sich das Gericht einen unmittelbaren Eindruck von einem Gegenstand oder Zustand. Das kann eine Beschädigung, eine räumliche Situation oder der Inhalt einer Videoaufnahme sein. Trotz der Bezeichnung ist das Beweismittel nicht allein auf das Sehen beschränkt; auch andere sinnliche Wahrnehmungen können relevant werden. Entscheidend ist, dass eine konkrete, für den Rechtsstreit erhebliche Tatsache festgestellt werden soll. Der bloße Wunsch, das Gericht möge sich allgemein ein Bild von der Situation machen, beschreibt das Beweisthema noch nicht ausreichend.

Beweisangebot nach § 371 ZPO

§ 371 Absatz 1 ZPO verlangt die Bezeichnung des Augenscheinsgegenstands und der zu beweisenden Tatsachen. Bei einem Baumangel sollte beispielsweise erkennbar sein, welche Stelle besichtigt werden soll und welcher Zustand damit nachgewiesen werden soll. Ist eine Datei Gegenstand des Beweises, wird sie vorgelegt oder übermittelt. Eine verständliche Erläuterung erleichtert die Zuordnung. Befindet sich der Gegenstand nicht beim Beweisführer, sieht § 371 Absatz 2 ZPO zusätzliche Möglichkeiten vor, etwa einen Antrag auf Fristsetzung zur Beschaffung oder eine gerichtliche Anordnung nach § 144 ZPO.

Beispiel: Ein Feuchtigkeitsschaden an der Wand

Ein brauchbares Beweisangebot bezeichnet den Raum, die betroffene Stelle und den festzustellenden Zustand. Ein Übersichtsfoto zeigt die Lage, Detailaufnahmen können Ausdehnung oder Verfärbung verdeutlichen. Daraus folgt noch nicht automatisch die technische Ursache des Schadens. Soll diese geklärt werden, kann zusätzlicher Sachverständigenbeweis nötig sein. Die Behauptung sollte deshalb nur das als unmittelbar sichtbar darstellen, was die Aufnahme tatsächlich erkennen lässt.

Wie sollten digitale Beweise aufbewahrt werden?

Originaldateien, Aufnahmezeitpunkt und Herkunft sollten erhalten bleiben. Ausschnitte können zur Erläuterung dienen, sollten aber nicht die einzige überlieferte Fassung sein. Nach § 371 ZPO wird bei einem elektronischen Dokument die Datei vorgelegt oder übermittelt. Eine nachvollziehbare Benennung erleichtert die Zuordnung zur jeweiligen Behauptung. Bei größeren Dateisammlungen sollte erklärt werden, welche konkrete Sequenz oder Aufnahme für welchen Punkt erheblich ist.

Rechtsgrundlagen: § 371 ZPO – Beweis durch Augenschein; § 144 ZPO – Augenschein und Sachverständige; § 485 ZPO – Selbständiges Beweisverfahren.

Weitere Erläuterungen: Augenschein im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.