Nach einem Unfall wegfahren: Welche Feststellungen sind nötig?
Nach einem Verkehrsunfall müssen Beteiligte die gesetzlich vorgesehenen Feststellungen ermöglichen. Ist niemand dazu bereit, gilt eine angemessene Wartepflicht. Auch nach zulässigem Entfernen können weitere Pflichten bestehen; eine feste allgemeine Wartezeit gibt es nicht.
Welche Feststellungen müssen ermöglicht werden?
Am Unfallort müssen Anwesenheit und Beteiligung kenntlich gemacht und Feststellungen zu Person, Fahrzeug und Art der Beteiligung ermöglicht werden. Ist niemand feststellungsbereit, muss eine angemessene Zeit gewartet werden. Eine feste Minutenregel gibt es nicht; Schadenshöhe, Ort, Tageszeit und Verkehrslage zählen. Ein Zettel an der Windschutzscheibe ersetzt das Warten und die spätere Meldung regelmäßig nicht. Die Polizei zu informieren ist meist der sicherste Weg.
Nachträgliche Feststellungen
Wer sich nach Ablauf der Wartezeit berechtigt oder entschuldigt entfernt hat beziehungsweise sich aus einem anderen berechtigten oder entschuldigenden Grund entfernt, muss die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. Dazu gehören Anschrift, Aufenthalt, Kennzeichen und Angaben zur Beteiligung; das Fahrzeug ist für zumutbare Feststellungen bereitzuhalten. Nach § 142 Absatz 3 StGB können die erforderlichen Angaben dem Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitgeteilt werden. Entscheidend sind vollständige Angaben und das Bereithalten des Fahrzeugs; eine bloße Nachricht ohne diese Voraussetzungen genügt nicht. Für bestimmte nicht bedeutende Sachschäden außerhalb des fließenden Verkehrs sieht § 142 Absatz 4 StGB eine Möglichkeit der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe vor.
Wer gilt als Unfallbeteiligter?
Nach § 142 Absatz 5 StGB genügt, dass das Verhalten nach den Umständen zur Verursachung beigetragen haben kann. Die Pflichten treffen daher nicht nur den später festgestellten Hauptverursacher. Eine abschließende Klärung der Schuldfrage muss am Unfallort nicht möglich sein. Die Beteiligung kenntlich zu machen ist von einem umfassenden Schuldanerkenntnis zu unterscheiden.
Was sollte bei einer nachträglichen Meldung festgehalten werden?
Wichtig sind Zeitpunkt, Empfänger und Inhalt der Mitteilung sowie der Standort des Fahrzeugs. Dieses muss für unverzügliche Feststellungen für eine zumutbare Zeit verfügbar bleiben. Die gesetzliche Möglichkeit einer Meldung beim Berechtigten setzt voraus, dass die erforderlichen Feststellungen tatsächlich ermöglicht werden. Wer nur eine Telefonnummer hinterlässt und unerreichbar bleibt, erfüllt damit nicht zuverlässig die Pflichten. Nach einem konkreten Vorwurf sollten Ablauf und mögliche Wahrnehmungen anhand der verfügbaren Beweise geprüft werden.
Rechtsgrundlagen: § 142 StGB; § 69 StGB; § 34 StVO.
Weitere Erläuterungen: Unfallflucht im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.