8.092 Euro fürs Online-Coaching: Warum Live-Calls allein den Vertrag noch nicht retten

Archivdatum: 20. April 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Ein Trainingsprogramm für den Einstieg ins Onlinegeschäft kostete eine Teilnehmerin 8.092 Euro. Zum Angebot gehörten Lernvideos, eine Messenger-Gruppe, Gespräche mit einem Coach und regelmäßige Live-Konferenzen. Später wollte sie ihr Geld zurück: Für den Kurs fehlte die Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz. Der Bundesgerichtshof gab ihr mit Urteil vom 5. Februar 2026, III ZR 137/25, eine neue Chance. Eine endgültige Rückzahlung sprach er ihr jedoch noch nicht zu.

Was die Teilnehmerin gebucht hatte

Der Vertrag stammte aus Dezember 2022. Die Anbieterin verfügte über keine Zulassung für den Fernlehrgang. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage trotzdem ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehlte insbesondere eine hinreichende Überwachung des Lernerfolgs. Außerdem lasse sich nicht feststellen, dass der Unterricht überwiegend zeitversetzt stattgefunden habe.

Dabei betrachtete das Gericht unter anderem die tatsächliche Dauer der Videos und der angebotenen Gespräche. Die Teilnehmerin hatte beschrieben, dass abends regelmäßig etwa einstündige Calls stattfanden und für Videos wöchentlich mehrere Stunden vorgesehen waren. Gerade dieser Blick auf die praktische Durchführung genügte dem BGH nicht: Zuerst muss feststehen, welche Leistungen vertraglich geschuldet waren.

Eine Videokonferenz ist nicht automatisch Fernunterricht

Nach § 1 FernUSG setzt Fernunterricht entgeltliche Wissensvermittlung voraus, bei der Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Dass beide vor unterschiedlichen Bildschirmen sitzen, beantwortet die erste Frage noch nicht abschließend.

Der BGH grenzt echten, beidseitigen Live-Unterricht von zeitversetztem Lernen ab. Können Teilnehmer während der Wissensvermittlung ohne besondere Anstrengung unmittelbar mit dem Lehrenden kommunizieren, ähnelt dies einem Präsenzkurs. Solcher synchroner Unterricht wird bei dieser gesetzlichen Abgrenzung nicht allein wegen der Entfernung zum Fernunterricht. Eine Sendung ohne vergleichbare Rückfragemöglichkeit ist damit nicht gleichzusetzen.

Das hilft Anbietern reiner interaktiver Live-Kurse. Bei gemischten Programmen müssen dagegen sämtliche vereinbarten Unterrichtsbestandteile gewichtet werden. Aufgezeichnete Live-Veranstaltungen, die anschließend zum Abruf bereitstehen, sind dabei als asynchroner Unterricht zu behandeln. Ein zusätzlicher Gesprächskalender macht eine umfangreiche Videobibliothek deshalb nicht ohne Weiteres zulassungsfrei.

Entscheidend ist das Versprechen beim Vertragsschluss

Das Oberlandesgericht hatte nicht ausreichend ermittelt, worauf sich die Parteien tatsächlich geeinigt hatten. Eine Vertragsbestätigung nannte zahlreiche Leistungen, gab den Vertragsinhalt aber offenbar nicht vollständig wieder. Auch die Lernvideos waren darin nicht ausreichend erfasst. Der BGH konnte deshalb selbst keine abschließende Gewichtung vornehmen.

Für Kunden ist diese Unterscheidung praktisch bedeutsam. Ob jemand besonders viele Videos angeschaut oder kaum an Gesprächen teilgenommen hat, verändert den Vertragstyp nicht nachträglich. Ebenso wenig darf eine Anbieterin die Einordnung allein mit zusätzlichen, ursprünglich nicht vereinbarten Gesprächsterminen begründen. Zu sichern sind deshalb Verkaufsseite, Leistungsbeschreibung, Bestellbestätigung und die beim Abschluss geltenden Vertragsbedingungen. Zur Bedeutung solcher Vertragsformulierungen erläutert unser Beitrag die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Für eine Lernkontrolle braucht es keine Prüfung

Auch beim zweiten Merkmal korrigierte der BGH die Vorinstanz. Eine Überwachung des Lernerfolgs kann bereits vorliegen, wenn Teilnehmer vertraglich Fragen zum eigenen Verständnis stellen dürfen. Sie müssen damit überprüfen können, ob sie den vermittelten Stoff richtig verstanden haben und anwenden können. Eine benotete Abschlussprüfung oder eine vom Anbieter aktiv organisierte Wissenskontrolle ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Fehlt bei einem zulassungspflichtigen Fernlehrgang die erforderliche Zulassung, ordnet § 7 Absatz 1 FernUSG die Nichtigkeit des Vertrags an. Ob diese Voraussetzungen hier insgesamt erfüllt waren, musste das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung erneut prüfen. Wer sich auf das Gesetz beruft, muss die dafür erforderlichen Tatsachen grundsätzlich darlegen und beweisen.

Ein hoher Preis ersetzt keinen konkreten Vergleich

Die Teilnehmerin hielt den Vertrag außerdem für sittenwidrig. Damit hatte sie beim BGH keinen Erfolg. Der bloße Hinweis auf insgesamt überhöhte Preise im Coachingmarkt ersetzt keinen Vergleich mit marktüblichen Preisen für das gesamte vereinbarte Leistungspaket. Ein billiges Einzelvideo ist nicht ohne Weiteres mit Videos, Betreuung und weiteren zugesagten Leistungen vergleichbar.

Wer einen solchen Vertrag überprüfen lässt, sollte deshalb zwei Fragen sauber trennen: War das angebotene Programm zulassungspflichtiger Fernunterricht? Und gibt es daneben konkrete Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Preisgestaltung oder nicht erbrachte Leistungen? Im entschiedenen Fall eröffnete die unzureichend geprüfte Kursstruktur einen weiteren Prozessdurchgang. Ein allgemeines Rückzahlungsrecht für jedes teure Online-Coaching folgt daraus nicht.

Quellen und rechtliche Grundlage

Stand: 31. Oktober 2026.