Ehevertrag unwirksam? Worauf es bei der Kontrolle ankommt

Ein notariell geschlossener Ehevertrag ist nicht jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen. Eine ungünstige Regelung allein macht ihn allerdings noch nicht unwirksam. Entscheidend sind die Gesamtheit der Vereinbarungen, die Lage beim Abschluss und gegebenenfalls die spätere Entwicklung der Ehe.

Wann kann der Vertrag unwirksam sein?

Für die Wirksamkeitskontrolle kommt es insbesondere auf die Verhältnisse beim Vertragsschluss an. Zu würdigen sind die wirtschaftlichen Positionen, das geplante Familienmodell, mögliche Abhängigkeiten und der Umfang aufgegebener Rechte. Eine ungleiche Vereinbarung ist nicht schon wegen jeder Ungleichheit sittenwidrig. Problematisch wird jedoch eine einseitige Belastung besonders schutzwürdiger Scheidungsfolgen ohne angemessenen Ausgleich und unter weiteren belastenden Umständen. Schwangerschaft oder ein Vermögensgefälle führen für sich genommen nicht automatisch zur Unwirksamkeit. Maßgeblich bleibt die konkrete Gesamtsituation, einschließlich der tatsächlichen Möglichkeit, informiert und frei zu entscheiden.

Warum sind Änderungen der Lebensplanung relevant?

Ein Vertrag für zwei dauerhaft voll berufstätige Personen kann bei langjähriger Kinderbetreuung wirtschaftlich ganz andere Folgen entwickeln. Dasselbe gilt bei Krankheit, Unternehmensgründung oder einem Umzug ins Ausland. Deshalb sind Überprüfungsklauseln und klar definierte Anpassungsanlässe sinnvoll. Eine Änderung geschieht nicht automatisch durch den bloßen Zeitablauf. Auch spätere Abreden müssen die erforderliche Form einhalten. Bei internationalen Bezügen sind anwendbares Recht und Anerkennung gesondert zu klären. Eine deutsche Vertragsvorlage bietet dafür nicht ohne Weiteres eine tragfähige Lösung.

Was sollte vor der Unterschrift geklärt werden?

Hilfreich sind Vermögensaufstellungen, aktuelle Vorsorgeinformationen und mehrere realistische Zukunftsszenarien. Welche Ansprüche entfallen bei einer frühen Scheidung, nach langer Kinderbetreuung oder bei Krankheit? Wer finanziert zusätzliche Altersvorsorge und wann werden Ausgleichszahlungen fällig? Eine verständliche Berechnung macht diese Folgen greifbar. Der Entwurf sollte außerdem erkennen lassen, wie einzelne Klauseln zusammenwirken und welche Folgen eine teilweise Unwirksamkeit hätte. So wird aus einer allgemeinen Vorlage eine Vereinbarung, die zur konkreten Ehe und ihrer finanziellen Planung passt.

Ist Gütertrennung schon eine unzulässige Benachteiligung?

Nein. Der Zugewinnausgleich ist ehevertraglicher Gestaltung besonders weit zugänglich. Der Bundesgerichtshof hat dies im Beschluss vom 28. Mai 2025 – XII ZB 395/24 für die dort geprüfte Unternehmerehe bestätigt. Eine Gesamtprüfung bleibt dennoch erforderlich. Neben dem Inhalt können etwa wirtschaftliche Abhängigkeit und tatsächliche Verhandlungsmöglichkeiten relevant sein. Aus einem später großen Vermögensunterschied allein folgt kein unwirksamer Vertrag.

Was unterscheidet Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle?

Die Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB betrachtet insbesondere den Vertragsschluss. Bei der späteren Ausübungskontrolle nach § 242 BGB geht es dagegen darum, ob sich ein Ehegatte unter den inzwischen eingetretenen Umständen auf eine ihn begünstigende Regelung berufen darf. Das kann unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Für die Prüfung sollten daher Vertragsentwürfe, damalige Planung und tatsächlicher Eheverlauf getrennt dokumentiert werden. Eine spätere Änderung macht den ursprünglichen Vertrag nicht automatisch insgesamt nichtig.

Rechtsgrundlagen: § 1408 BGB; § 1410 BGB; § 138 BGB; § 242 BGB; § 1585c BGB.

Weitere Erläuterungen: Ehevertrag im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.