Schlechte Google-Bewertungen löschen lassen: Warum eine Marketingagentur dafür nicht automatisch zuständig ist

Schlechte Google-Bewertungen löschen lassen: Warum eine Marketingagentur dafür nicht automatisch zuständig ist

Ein schlechter Sterneschnitt, verärgerte Kunden, weniger Anfragen: Für Betriebe klingt Hilfe beim Entfernen negativer Google-Bewertungen attraktiv. Ein Unternehmen für Suchmaschinenmarketing und Webdesign bot entsprechende Leistungen an. Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte klar, dass die rechtliche Prüfung und Beanstandung fremder Bewertungen unter das Rechtsdienstleistungsgesetz fallen kann.

Der Prozess drehte sich um eine kritische Aussage einer Kanzlei

Eine Anwaltskanzlei hatte auf ihrer Internetseite behauptet, das Unternehmen biete häufig nicht ausführbare Leistungen an. Dagegen klagte die Agentur. Bei dieser Aussage blieb sie vor dem OLG erfolglos.

Die Agentur versprach, Bewertungen auf Richtlinienverstöße hin anzugehen und bei Google zu beanstanden. Nach Auffassung des Gerichts erforderte das eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Eine dafür bestehende Erlaubnis hatte das Unternehmen nicht vorgetragen. Andere angegriffene Äußerungen wurden im selben Verfahren anders beurteilt.

Die Grenze liegt in der übernommenen Aufgabe

§ 2 Absatz 1 RDG erfasst Tätigkeiten in einer konkreten Angelegenheit eines anderen, sobald eine rechtliche Einzelfallprüfung erforderlich ist. Ob ein Angebot „Reputationsmanagement“, „Service“ oder „Marketing“ heißt, beantwortet diese Frage daher nicht.

Nach § 3 RDG braucht die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen eine gesetzliche Erlaubnis. Das Gesetz kennt unterschiedliche Befugnisse und Ausnahmen. Aus einer Marketingtätigkeit folgt jedoch keine allgemeine Befugnis zur Übernahme beliebiger Rechtsfälle.

Auch eine Kundenbewertung selbst bei Google zu melden ist nicht dasselbe wie ein Dienstleistungsangebot, fremde Fälle rechtlich zu prüfen. Die Entscheidung verbietet Betroffenen nicht, ihre eigenen Anliegen vorzubringen.

Vor dem Auftrag drei Punkte klären

Erstens: Was übernimmt der Anbieter tatsächlich? Beobachtet er neue Bewertungen, organisiert er Antworten oder beurteilt und verfolgt er konkrete Löschungsansprüche?

Zweitens: Wer verantwortet eine erforderliche rechtliche Prüfung und auf welcher Grundlage darf diese Person oder das Unternehmen sie erbringen? Eine vage Formulierung im Verkaufsgespräch beantwortet das nicht.

Drittens: Was wird bezahlt, wenn die Bewertung online bleibt? Leistungsumfang, Vergütung und behauptete Erfolgsgarantien sollten im Angebot nachvollziehbar stehen.

Eine unerwünschte Bewertung ist noch nicht rechtswidrig

Für eine belastbare Prüfung werden der vollständige Wortlaut, der Veröffentlichungskontext und Informationen zum behaupteten Kundenkontakt benötigt. „Schadet unserem Geschäft“ allein erklärt nicht, warum eine konkrete Äußerung gelöscht werden müsste. Dieser Unterschied sollte auch in einem Dienstleistungsangebot sichtbar bleiben.

Quelle und zeitlicher Bezug: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. März 2026, 16 U 2/25; Pressemitteilung vom 13. April 2026. Nach damaligem Stand nicht rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde möglich.