Auto für 46.520 Euro online gekauft: Ein „Wenn“ in der Belehrung verlängerte den Widerruf nicht
Archivdatum: 14. April 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
Ein online bestellter Neuwagen wurde im Dezember geliefert. Erst im folgenden Mai erklärte der Käufer den Widerruf und verlangte 46.520 Euro zurück. Er hielt die Belehrung des Händlers für unzureichend: Sie begann sinngemäß mit der Bedingung, dass der Käufer Verbraucher sein und ausschließlich Fernkommunikationsmittel genutzt haben müsse. Der Bundesgerichtshof ließ das mit Urteil vom 7. Januar 2026, VIII ZR 62/25, nicht als Grund für eine verlängerte Widerrufsfrist gelten. Die Rückzahlungsklage scheiterte.
Zwischen Übergabe und Widerruf lagen mehr als fünf Monate
Der Käufer schloss den Kaufvertrag am 25. Februar 2022 als Verbraucher im Fernabsatz. Das Fahrzeug erhielt er am 6. Dezember 2022. Am 21. Mai 2023 schickte er dem Händler eine E-Mail mit der Widerrufserklärung.
Der Händler hatte eine eigene, teilweise vom gesetzlichen Muster abweichende Belehrung verwendet. Sie erläuterte ein vierzehntägiges Widerrufsrecht für Verbraucher bei ausschließlich über Internet, Telefon, E-Mail oder ähnliche Mittel geschlossenen Verträgen. Außerdem verwies sie auf ein Muster-Widerrufsformular. Zu den Rücksendekosten hieß es nur, dass der Käufer diese unmittelbar zu tragen habe.
Das Landgericht Stuttgart wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht gab dem Käufer dagegen im Wesentlichen recht. Der BGH stellte auf die Revision des Händlers das klageabweisende Ergebnis wieder her und entschied die Sache selbst abschließend.
Der Händler muss das Gesetz erklären, nicht den Einzelfall vorwegnehmen
Der Käufer argumentierte, er müsse ausdrücklich darüber informiert werden, dass gerade ihm ein Widerrufsrecht zustehe. Die abstrakte Nennung der gesetzlichen Voraussetzungen lasse ihn mit einer schwierigen rechtlichen Einordnung allein. Das Oberlandesgericht hatte diesen Einwand aufgegriffen.
Der BGH sah das anders. Jedenfalls im hier maßgeblichen Bereich der Verbraucherrechterichtlinie genügt es, die gesetzlichen Voraussetzungen für das Widerrufsrecht verständlich zu benennen. Der Unternehmer muss nicht zusätzlich individuell prüfen und verbindlich erklären, ob der Kunde im konkreten Geschäft Verbraucher ist und sämtliche Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrags erfüllt sind.
Gerade die Frage, welchem Zweck der Kauf überwiegend dient, liegt häufig im Bereich des Kunden. Auch eine Abfrage während der Bestellung würde insoweit auf dessen eigenen Angaben beruhen. Der Händler musste deshalb keine persönliche Rechtsprüfung in die Widerrufsbelehrung aufnehmen.
Eine Abweichung vom Muster ist nicht automatisch ein Fehler
Das gesetzliche Muster erleichtert Unternehmen eine ordnungsgemäße Belehrung. Seine Verwendung ist aber nicht die einzige zulässige Möglichkeit. Eine selbst formulierte Belehrung kann die gesetzlichen Anforderungen ebenfalls erfüllen. Umgekehrt ist nicht jede eigene Formulierung schon deshalb richtig, weil sie einige gesetzliche Begriffe verwendet.
Hier beanstandete der BGH weder den Hinweis auf die Verbrauchereigenschaft noch die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Der normal informierte und verständige Durchschnittskunde kann diese Voraussetzungen anhand des Ablaufs grundsätzlich einordnen. Dass es bei besonderen Abläufen, etwa einer vorherigen Probefahrt, schwierige Grenzfragen geben kann, führte im entschiedenen Fall zu keinem anderen Ergebnis.
Die Aussage ist deshalb auf den geprüften Belehrungsinhalt zu beziehen. Sie beantwortet nicht pauschal, welche Bedeutung jede beliebige falsche Fristangabe, fehlende Information oder widersprüchliche Zusatzklausel hätte.
Der Fehler bei den Rücksendekosten hatte eine andere Folge
Ein Auto lässt sich nicht als gewöhnliches Postpaket zurückschicken. Der Händler hätte deshalb über die Rücksendekosten konkreter informieren müssen, zumindest durch eine Schätzung der voraussichtlichen Höchstkosten. Dies war unterblieben. Der BGH hielt die Information zur Kostentragung daher insoweit für unrichtig.
Daraus folgte nach dem für den Vertrag geltenden Recht aber nicht, dass die Widerrufsfrist unbegrenzt weiterlief. Die gesetzliche Folge bestand darin, dass der Verbraucher diese Rücksendekosten nicht zu tragen hatte. Die Kostenregelung und die Vorschriften über den Fristbeginn regeln unterschiedliche Fragen.
Das Urteil trennt deshalb einen tatsächlich vorhandenen Informationsmangel von der behaupteten Rechtsfolge. Nicht jeder Fehler in der Umgebung einer Widerrufsbelehrung verlängert das Widerrufsrecht. Welche Voraussetzungen für Rücksendekosten gelten, erläutert auch unser Beitrag zu Porto und Transportkosten nach einem Widerruf.
Für den Käufer blieb es bei der regulären Frist
Ein Widerruf ist nicht mit einem Rücktritt wegen eines behaupteten Mangels gleichzusetzen. Dass diese Unterscheidung nach Fristablauf wichtig werden kann, zeigt der Fall eines Sammlerbuchkaufs mit verspätetem Widerruf. Ob ein anderer Anspruch tatsächlich besteht, hängt von seinen eigenen Voraussetzungen ab.
Die Grundregeln über den Fristbeginn enthält § 356 BGB. Bei einem erfassten Warenkauf knüpft der Beginn grundsätzlich an den Erhalt der Ware und die erforderliche Unterrichtung an. Die reguläre Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage. Da die hier maßgebliche Belehrung den Fristlauf nicht hinderte, war der Widerruf im Mai 2023 zu spät.
Der BGH bezog sich auf das für den 2022 geschlossenen Vertrag geltende Recht. Eine fehlende oder rechtlich unzureichende Belehrung konnte danach eine längere Frist bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von zwölf Monaten und vierzehn Tagen bewirken. Gerade die Voraussetzungen dieser Verlängerung waren hier jedoch nicht erfüllt.
Für Käufer ist deshalb sinnvoll, Bestellablauf, Belehrung, Formular und Übergabedatum früh zu sichern. Wer den Vertrag innerhalb der regulären Frist widerrufen möchte, sollte nicht zunächst auf die Klärung jedes juristischen Details warten. Nach Ablauf der Frist muss ein konkreter Fehler mit der richtigen gesetzlichen Folge festgestellt werden; ein einzelnes bedingtes Wort reicht dafür nicht.
Quellen und rechtliche Grundlage
- BGH, Urteil vom 7. Januar 2026 – VIII ZR 62/25
- § 356 BGB – Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz geschlossenen Verträgen
Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.