Glasfaser noch nicht freigeschaltet: Warum die 24 Monate trotzdem schon laufen
Archivdatum: 13. April 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
Der Glasfaservertrag ist unterschrieben, der Anschluss aber noch nicht nutzbar. Wer monatelang auf die Freischaltung wartet, soll danach noch einmal volle 24 Monate gebunden bleiben? Eine entsprechende Klausel hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. Januar 2026, III ZR 8/25, für unwirksam erklärt. Für die zulässige Vertragsbindung zählt grundsätzlich der Vertragsschluss. Die Wartezeit verschwindet nicht dadurch, dass der Anbieter sie außerhalb seiner Mindestlaufzeit verbucht.
Der Streit begann mit einer Vertragsklausel
Die beklagte Telekommunikationsanbieterin beteiligt sich am Glasfaserausbau und bietet Internetzugänge über Glasfaserleitungen an. In ihren Bedingungen waren anfängliche Mindestlaufzeiten von zwölf oder 24 Monaten vorgesehen. Beginnen sollten sie erst mit der Freischaltung des Anschlusses. Anlass des Verfahrens war ein Vertrag mit einer Verbraucherin über einen noch herzustellenden Anschluss und eine Laufzeit von 24 Monaten.
Ein Verbraucherverband griff die Formulierung an. Das Hanseatische Oberlandesgericht untersagte ihre Verwendung; der BGH wies die Revision des Unternehmens zurück. Gegenstand war damit ein Verbandsverfahren über Vertragsbedingungen. Es ging nicht um die individuelle Schadensabrechnung einer Kundin, deren Ausbau sich verzögert hatte.
Bindung entsteht schon mit dem Vertrag
Der rechtliche Ausgangspunkt ist § 309 Nummer 9 Buchstabe a BGB. Bei den dort erfassten laufenden Leistungen dürfen allgemeine Geschäftsbedingungen Kunden nicht länger als zwei Jahre binden. Der BGH zählt diese Zeit ab Vertragsschluss. Denn bereits dann ist die Entscheidung für den Anbieter verbindlich und die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit eingeschränkt.
Würde zusätzlich die gesamte Zeit bis zur Freischaltung ausgeklammert, könnten aus vereinbarten 24 Monaten tatsächlich deutlich längere Bindungen werden. Dass während der Wartezeit möglicherweise noch keine laufenden Entgelte anfallen, beseitigt diesen Effekt nicht. Beginn der Zahlungspflicht, Beginn der tatsächlichen Versorgung und Beginn der vertraglichen Bindung sind unterschiedliche Fragen.
Das Urteil erklärt deshalb nicht pauschal sämtliche Anschlussrechnungen für falsch. Es beanstandet die Verlängerung der Bindung durch den gewählten Startpunkt. Wann im konkreten Vertrag ein Entgelt erstmals geschuldet ist, muss anhand der dazu vereinbarten Regelungen gesondert geprüft werden.
Auch der Glasfaserausbau schafft keine allgemeine Ausnahme
Die Anbieterin berief sich auf die Besonderheiten des Telekommunikationsmarktes und des investitionsintensiven Netzausbaus. Der BGH ließ das für die angegriffene Regelung nicht gelten. § 56 Absatz 1 TKG begrenzt die anfängliche Laufzeit entsprechender Verbraucherverträge ebenfalls auf 24 Monate. Die Vorschrift verdrängt die Kontrolle nach dem BGB nicht.
Das Gesetz enthält allerdings eine wichtige Ausnahme: § 56 Absatz 2 TKG betrifft Verträge, die ausschließlich die Herstellung einer physischen Verbindung zum Gegenstand haben, ohne Geräte oder Telekommunikationsdienste einzuschließen. Ein solcher reiner Anschlussbauvertrag ist von einem Vertrag über laufende Internetdienste zu unterscheiden. Aus der Ausnahme lässt sich nicht ableiten, dass jeder Tarif mit einem neu errichteten Glasfaseranschluss länger binden darf.
Im konkreten Vertragsmodell hatte die Anbieterin nach der rechtlichen Würdigung des BGH keine Verpflichtung zur Herstellung und Gebrauchsüberlassung des Anschlusses übernommen, die dem Vertrag ein anderes Gepräge gegeben hätte. Die tatsächliche Vertragsgestaltung zählt daher stärker als die werbliche Zusammenfassung unter dem Stichwort Glasfaserausbau.
Das Abschlussdatum muss sich belegen lassen
Für betroffene Kunden beginnt die Prüfung mit einer Zeitachse: Wann wurde das Angebot abgegeben, wann nahm der Anbieter es an, wann kam eine Vertragsbestätigung und wann erfolgte die Freischaltung? Der Tag der Unterschrift unter einen Antrag muss nicht immer der Tag des Vertragsschlusses sein. Eine bloße Eingangsbestätigung kann etwas anderes bedeuten als die Annahme des Angebots. Näheres behandelt unser Beitrag zur Bedeutung einer Bestellbestätigung für den Vertragsschluss.
Sinnvoll ist, diese Unterlagen gemeinsam mit der damaligen Fassung der Bedingungen aufzubewahren. Wer kündigt, sollte das nach seiner Berechnung maßgebliche Vertragsende nennen und hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen. Bestätigt der Anbieter ein späteres Ende, lässt sich anhand derselben Daten konkret widersprechen.
Was nach der ersten Laufzeit gilt
Für erfasste Telekommunikationsverträge enthält § 56 Absatz 3 TKG eine weitere Regel: Nach einer stillschweigenden Verlängerung kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Das ist eine andere Stufe als die Frage, wann die anfängliche Bindung begonnen hat. Beide Regelungen dürfen bei der Berechnung nicht durcheinandergeraten.
Das Urteil ersetzt außerdem keine Prüfung von Leistungsstörungen. Bleibt der Anschluss aus, können weitere Rechte zu prüfen sein, deren Voraussetzungen von Zusagen, Fristen und dem konkreten Ausbauverlauf abhängen. Der unmittelbare Nutzen der Entscheidung ist präziser: Anbieter dürfen den Start einer 24-monatigen Bindung in solchen Bedingungen nicht beliebig bis zur Freischaltung hinausschieben.
Quellen und rechtliche Grundlage
- BGH, Urteil vom 8. Januar 2026 – III ZR 8/25
- § 56 TKG – Vertragslaufzeit und Kündigung
- § 309 BGB – Klauselverbote
Stand: 31. Oktober 2026.