Sekundäre Darlegungslast: Wann muss die Gegenseite mehr erklären?

Manche entscheidenden Vorgänge liegen ausschließlich im Bereich der Gegenseite. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt dann ein pauschales Bestreiten nicht. Die sekundäre Darlegungslast kann nähere Erklärungen verlangen, ersetzt aber keine beliebige Suche nach einer erst noch unbekannten Anspruchsgrundlage.

Sekundäre Darlegungslast bei Informationsgefällen

Liegt das maßgebliche Geschehen außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der darlegungspflichtigen Partei und kennt die Gegenseite die wesentlichen Umstände, kann diese eine sekundäre Darlegungslast treffen. Dafür müssen die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen; eine allgemeine Pflicht, dem Gegner erst die Grundlagen seiner Klage zu beschaffen, entsteht nicht. Die sekundäre Darlegungslast führt auch nicht automatisch zu einer Umkehr der Beweislast. Sie verlangt im geeigneten Fall eine nähere Erklärung zu Vorgängen aus der eigenen Sphäre. Was zumutbar ist, hängt von den konkreten Erkenntnismöglichkeiten ab.

Gerichtliche Hinweise und praktische Vorbereitung

Nach § 139 ZPO muss das Gericht den Sach- und Streitstand erörtern und auf erkennbare Unklarheiten oder unzureichenden Vortrag hinwirken. Solche Hinweise ersetzen jedoch nicht die Verantwortung der Parteien für ihren Tatsachenvortrag. Sie sollten innerhalb gesetzter Fristen konkret beantwortet werden. Hilfreich sind eine Chronologie, die Zuordnung von Dokumenten zu einzelnen Vorgängen und eine klare Kennzeichnung streitiger Punkte. Wer eine wesentliche Tatsache erst spät ergänzt, muss zusätzlich die Regeln über verspätetes Vorbringen beachten. Sorgfältige Vorbereitung verringert daher sowohl inhaltliche als auch prozessuale Risiken.

Welche Informationslücke muss beschrieben werden?

Es sollte konkret benannt werden, welcher Vorgang unbekannt ist, weshalb eigene Aufklärungsmöglichkeiten fehlen und welche Informationen der Gegenseite zugänglich sind. Maßgeblich bleibt auch, welche Anhaltspunkte die ursprüngliche Behauptung tragen. Besondere Anforderungen einzelner Rechtsgebiete sind zu berücksichtigen. Eine bloße Vermutung, das Unternehmen werde schon belastende Unterlagen besitzen, begründet noch keine allgemeine Pflicht zur vollständigen Offenlegung aller internen Daten.

Was folgt aus einer näheren Erklärung?

Die Erklärung ist zunächst darauf zu prüfen, ob sie die verlangten und zumutbaren Angaben enthält. Ihre Abgabe beweist noch nicht automatisch ihre Wahrheit. Die ursprüngliche Beweislast bleibt grundsätzlich bestehen; unzureichendes Bestreiten kann dagegen nach § 138 ZPO prozessuale Folgen haben. Für die weitere Bearbeitung sollten konkrete offene Punkte und mögliche Gegenbeweise benannt werden. So bleibt klar, ob zusätzliche Angaben oder eine Beweisaufnahme erforderlich sind.

Rechtsgrundlagen: § 138 ZPO – Erklärungspflicht und Wahrheitspflicht; § 139 ZPO – Materielle Prozessleitung; § 253 ZPO – Klageschrift.

Weitere Erläuterungen: Darlegungslast im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.