Bestreiten im Zivilprozess: Wann reicht Nichtwissen?

Auf eine gegnerische Behauptung nur mit Nichtwissen zu antworten, ist nicht immer zulässig. Die Zivilprozessordnung unterscheidet zwischen eigenen Handlungen, eigener Wahrnehmung und fremden Vorgängen. Zugleich müssen Erklärungen vollständig und wahrheitsgemäß bleiben.

Wahrheitspflicht und Erklärungslast der Gegenseite

§ 138 ZPO verpflichtet die Parteien zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärungen über tatsächliche Umstände. Sie müssen sich außerdem zu den Behauptungen des Gegners erklären. Nicht ausdrücklich bestrittene Tatsachen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen als zugestanden gelten. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur in dem durch § 138 Absatz 4 ZPO vorgegebenen Rahmen zulässig. Deshalb sollten eigene Wahrnehmungen, gesicherte Informationen und bloße Vermutungen sauber getrennt werden. Pauschales Bestreiten kann ebenso unzureichend sein wie eine lange Darstellung, die den entscheidenden Punkt offenlässt.

Darlegungslast ist nicht Beweislast

Die Darlegungslast betrifft zunächst den erforderlichen Tatsachenvortrag. Die Beweislast wird relevant, wenn eine erhebliche bestrittene Tatsache nach der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann. Ein fehlender Vortrag wird nicht automatisch durch das Beifügen umfangreicher Anlagen ersetzt. Ebenso kann die Benennung eines Zeugen eine nicht erkennbare Tatsachenbehauptung nicht beliebig ergänzen. Umgekehrt ist über unstreitige erhebliche Tatsachen grundsätzlich kein Beweis zu erheben. Für die Prozessvorbereitung empfiehlt sich deshalb, Anspruchsvoraussetzungen, konkrete Behauptungen, gegnerisches Bestreiten und vorhandene Beweismittel jeweils miteinander zu verbinden.

Welche Grenze zieht § 138 Absatz 4 ZPO?

Eine Erklärung mit Nichtwissen ist grundsätzlich nur zu Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand eigener Wahrnehmung waren. Eine bloße Erinnerungslücke macht einen selbst erlebten Vorgang nicht automatisch zu einem fremden Geschehen. Bei Vorgängen im eigenen Verantwortungsbereich können zusätzlich zumutbare Informationsmöglichkeiten zu prüfen sein. Deshalb sollten Unterlagen und verfügbare Auskünfte ausgewertet werden, bevor eine pauschale Erklärung abgegeben wird.

Wie reagiert man auf eine teilweise richtige Darstellung?

Unstreitige Teile können eingeräumt und abweichende Punkte konkret benannt werden. Wer beispielsweise eine Lieferung erhalten hat, aber eine andere Menge behauptet, sollte diese Unterscheidung deutlich machen. Nach § 138 ZPO können nicht bestrittene Tatsachen als zugestanden gelten, sofern sich eine Bestreitensabsicht nicht aus den übrigen Erklärungen ergibt. Ein allgemeiner Schlussformelvorbehalt ersetzt daher keine sorgfältige Auseinandersetzung mit den entscheidenden Behauptungen.

Rechtsgrundlagen: § 138 ZPO – Erklärungspflicht und Wahrheitspflicht; § 139 ZPO – Materielle Prozessleitung; § 253 ZPO – Klageschrift.

Weitere Erläuterungen: Darlegungslast im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.