Anwaltswechsel im Prozess: Was geschieht mit der Vollmacht?
Sie möchten während eines Gerichtsverfahrens den Rechtsanwalt wechseln. Die Kündigung des Mandats allein stellt die Vertretung nach außen nicht in jeder Hinsicht um. Besonders bei Anwaltszwang müssen neue Vertretung, Zustellungen und offene Fristen rechtzeitig abgestimmt werden.
Widerruf und Wechsel des Rechtsanwalts
Wird das Mandat beendet oder die Vollmacht widerrufen, endet damit nicht automatisch jede prozessuale Außenwirkung. Nach § 87 ZPO ist gegenüber dem Gegner die Anzeige des Erlöschens maßgeblich; im Anwaltsprozess kommt es auf die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts an. Deshalb sollte ein Anwaltswechsel geordnet erfolgen. Aktenübergabe, offene Fristen und Zustellungen müssen abgestimmt werden. Eine bloße Mitteilung des Mandanten an den bisherigen Anwalt genügt nicht stets, um die Vertretungsverhältnisse im laufenden Verfahren gegenüber allen Beteiligten wirksam umzustellen.
Praktische Prüfung vor der Unterzeichnung
Vor der Erteilung sollten die vertretene Person, der betroffene Rechtsstreit und etwaige besondere Befugnisse eindeutig geklärt sein. Bei Gesellschaften ist zusätzlich zu prüfen, wer die Vollmacht wirksam unterzeichnen darf. Vorhandene Generalvollmachten und Untervollmachten sollten vollständig aufbewahrt werden. Bei gerichtlichen Nachforderungen ist die gesetzte Frist zu beachten. Werden Zweifel an der Bevollmächtigung erst während des Prozesses bekannt, muss unverzüglich geprüft werden, ob und wie sie behoben werden können. Eine unklare Vertretungslage kann sonst trotz guter Erfolgsaussichten erhebliche prozessuale Nachteile verursachen.
Warum laufen Fristen trotz Wechsel weiter?
Ein Wechsel schafft grundsätzlich keine neue Bearbeitungsfrist für bereits zugestellte gerichtliche Schreiben. Die neue Vertretung benötigt deshalb sofort die vollständigen Verfügungen, Zustellungsangaben und bisherigen Schriftsätze. § 87 ZPO knüpft die Wirksamkeit gegenüber dem Gegner im Anwaltsprozess an die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts. Auf eine bloße interne Kündigungsnachricht sollte deshalb nicht vertraut werden.
Was sollte die Übergabe umfassen?
Neben der Prozessakte sind offene Aufgaben, Vergleichsgespräche, Beweisfragen und bereits vereinbarte Termine zu erfassen. Es sollte eindeutig feststehen, wer bis zur wirksamen Übernahme dringende Schritte erledigt. Auch mögliche zusätzliche Gebühren und deren Erstattungsfähigkeit sollten vorab geklärt werden. Die prozessuale Vollmacht und der zugrunde liegende Anwaltsvertrag sind unterschiedliche Rechtsverhältnisse. Eine Kostenfrage darf deshalb nicht mit der Frage verwechselt werden, wer das Verfahren wirksam weiterführt.
Rechtsgrundlagen: § 80 ZPO – Prozessvollmacht; § 81 ZPO – Umfang der Prozessvollmacht; § 85 ZPO – Wirkung der Prozessvollmacht; § 87 ZPO – Erlöschen der Vollmacht; § 88 ZPO – Mangel der Vollmacht.
Weitere Erläuterungen: Prozessvollmacht im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.