Prozessstandschaft oder Abtretung: Wer erhält die Zahlung?
Eine andere Person soll eine Forderung einklagen. Bleibt der Anspruch beim bisherigen Gläubiger oder wird er übertragen? Davon hängt ab, wer klagt und auf wessen Konto die Leistung verlangt werden kann.
Abgrenzung zur Abtretung und zum Zahlungsantrag
Bei einer Abtretung nach § 398 BGB geht die Forderung auf einen neuen Gläubiger über. Dieser macht danach grundsätzlich ein eigenes Recht geltend. Bei der bloßen Prozessstandschaft bleibt die Forderung dagegen beim bisherigen Rechtsinhaber. Daraus folgt auch, dass die Befugnis zur Prozessführung nicht zwingend die Befugnis umfasst, Zahlung an sich selbst zu verlangen. Häufig muss der Antrag auf Leistung an den Rechtsinhaber gerichtet werden. Eine zusätzliche Einziehungsermächtigung kann die Lage verändern. Antrag, materieller Anspruch und Umfang der Ermächtigung müssen daher aufeinander abgestimmt sein.
Praktische Absicherung vor Klageerhebung
Vor der Klage sollten Ermächtigung, Rechtsinhaberschaft und Eigeninteresse dokumentiert werden. Zu klären sind ferner die Kostentragung im Innenverhältnis, Informationspflichten und mögliche Folgen eines Widerrufs. Nach außen bleibt der Prozessstandschafter als Partei grundsätzlich dem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt. Bei einer Abtretung während eines bereits laufenden Verfahrens sollten Zeitpunkt und Inhalt sofort mitgeteilt werden, damit die passende prozessuale Gestaltung gewählt werden kann. Eine sorgfältige Prüfung verhindert, dass die gerichtliche Durchsetzung eines an sich bestehenden Rechts an der gewählten Form der Prozessführung scheitert.
Ein Beispiel zur richtigen Antragstellung
Eine Forderungsinhaberin erlaubt einem Vertragspartner, ihren Anspruch im eigenen Namen gerichtlich durchzusetzen. Allein diese Erlaubnis macht ihn noch nicht zum neuen Gläubiger. Fehlt eine weitergehende Empfangs- oder Einziehungsbefugnis, kann ein Antrag auf Zahlung an ihn persönlich unpassend sein. Vor Klageerhebung müssen daher Anspruchsinhaberschaft, Prozessführungsbefugnis und Leistungsempfänger getrennt geprüft werden. Eine Kontoverbindung auf dem Briefkopf beantwortet keine dieser Fragen.
Welche Vereinbarung wird benötigt?
Die Unterlagen sollten den Anspruch, die beteiligten Personen und den Umfang der Ermächtigung eindeutig erkennen lassen. Halten Sie außerdem fest, wer über einen Vergleich entscheiden darf und wie eingehende Zahlungen abgerechnet werden. Bei einer behaupteten Abtretung ist die vollständige Abtretungskette wichtig. Zusätzliche Abtretungsverbote oder bereits erfolgte Zahlungen können die materiellrechtliche Lage beeinflussen; sie werden durch eine prozessuale Ermächtigung nicht beseitigt.
Rechtsgrundlagen: § 265 ZPO – Veräußerung oder Abtretung der Streitsache; § 398 BGB – Abtretung; § 2 RDG – Rechtsdienstleistung.
Weitere Erläuterungen: Prozessstandschaft im Rechtsglossar der Kanzlei.
Stand: 1. Oktober 2026.