Gewillkürte Prozessstandschaft: Wann darf jemand für Sie klagen?
Ein Angehöriger oder Geschäftspartner möchte Ihren Anspruch als eigener Kläger verfolgen? Eine Ermächtigung allein reicht dafür regelmäßig nicht. Er braucht zusätzlich ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Durchsetzung gerade dieses Rechts.
Gewillkürte Prozessstandschaft
Fehlt eine gesetzliche Grundlage, kann eine vom Rechtsinhaber erteilte Ermächtigung eine Prozessstandschaft ermöglichen. Dafür genügt nicht jede allgemeine Vollmacht zur Unterstützung oder Korrespondenz. Erkennbar sein muss die Befugnis, das fremde Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Außerdem bedarf es eines eigenen schutzwürdigen Interesses des Prozessstandschafters. Die Gestaltung darf die Gegenseite nicht unbillig benachteiligen. Diese Voraussetzungen verhindern, dass Ansprüche beliebig von Personen eingeklagt werden, die mit der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung nichts zu tun haben.
Eigeninteresse und Grenzen der Gestaltung
Ein schutzwürdiges Eigeninteresse kann auch wirtschaftlicher Natur sein. Maßgeblich ist, wie sich die Entscheidung konkret auf die Stellung des Prozessführenden auswirkt. Die bloße Bereitschaft, einem Angehörigen oder Geschäftspartner den Prozess abzunehmen, genügt nicht automatisch. Ebenso wenig darf die Konstruktion dazu dienen, zwingende Anforderungen an Vertretung oder Rechtsdienstleistungen zu umgehen. Wird Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben, sind zusätzlich die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu beachten. Die Zulässigkeit der Prozessstandschaft beantwortet deshalb nicht abschließend alle Fragen zur erlaubten Tätigkeit des Handelnden.
Warum ein beliebiger wirtschaftlicher Vorteil nicht genügt
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 10. Juni 2016 – V ZR 125/15 – betont, dass sich das Eigeninteresse auf das geltend gemachte fremde Recht beziehen muss. Der allgemeine Wunsch, einen Wettbewerber zu behindern, genügte im entschiedenen Fall nicht. Für die Praxis heißt das: Erklären Sie konkret, welche eigene Rechtsposition oder wirtschaftliche Beziehung durch den Ausgang dieses Anspruchs betroffen ist.
Die Ermächtigung muss zum Streit passen
Eine allgemeine Erlaubnis, Briefe zu schreiben oder Informationen einzuholen, sollte nicht als sichere Grundlage einer Klage im eigenen Namen behandelt werden. Dokumentieren Sie den betroffenen Anspruch und die gewünschte Prozessführung ausdrücklich. Prüfen Sie anschließend auch die Interessen des Beklagten und die Zulässigkeit der übernommenen Rechtsdienstleistung. Wenn diese Voraussetzungen fehlen, kann eine Vertretung des Rechtsinhabers in dessen eigenem Namen die passendere Gestaltung sein.
Rechtsgrundlagen: § 265 ZPO – Veräußerung oder Abtretung der Streitsache; § 398 BGB – Abtretung; § 2 RDG – Rechtsdienstleistung. Ergänzend: BGH, Urteil vom 10.06.2016 – V ZR 125/15.
Weitere Erläuterungen: Prozessstandschaft im Rechtsglossar der Kanzlei.
Stand: 1. Oktober 2026.