Prozessstandschaft: Fremde Ansprüche im eigenen Namen einklagen

Wer eine Klage führt, muss nicht immer selbst Inhaber des Anspruchs sein. Eine Prozessstandschaft erlaubt unter besonderen Voraussetzungen die gerichtliche Durchsetzung fremder Rechte im eigenen Namen.

Ein fremdes Recht im eigenen Namen verfolgen

Bei einer Prozessstandschaft fallen die Person des Prozessführenden und die Person des materiellen Rechtsinhabers auseinander. Der Prozessstandschafter tritt selbst als Partei auf, obwohl er nicht das eigene Recht einklagt. Das unterscheidet die Gestaltung von der gewöhnlichen Prozessvertretung: Ein Rechtsanwalt handelt als Bevollmächtigter im Namen seines Mandanten und wird dadurch nicht selbst Kläger. Die Unterscheidung wirkt sich unter anderem auf Parteibezeichnung, Antragstellung und Kostenrisiko aus. Eine entsprechende Vereinbarung sollte deshalb genau erkennen lassen, welche Form der Rechtsverfolgung gewollt ist.

Gesetzliche Prozessstandschaft

Eine Prozessstandschaft kann unmittelbar aus dem Gesetz folgen. Ein wichtiges Beispiel enthält § 265 ZPO: Wird die streitbefangene Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit veräußert oder die Forderung abgetreten, bleibt der bisherige Prozess grundsätzlich bestehen. Der Rechtsnachfolger übernimmt die Hauptparteistellung nicht ohne Weiteres. Dadurch soll ein laufender Rechtsstreit nicht allein wegen einer Veränderung der materiellen Berechtigung neu begonnen werden müssen. Die Vorschrift enthält jedoch eigene Voraussetzungen und Grenzen. Insbesondere sind die Wirkungen gegenüber dem Rechtsnachfolger und die erforderliche Anpassung des Klageantrags zu prüfen.

Wer trägt die Rolle des Klägers?

Im Rubrum, also der Parteibezeichnung der Klageschrift, steht der Prozessstandschafter als Kläger. Der Rechtsinhaber bleibt materiell berechtigt, während der Kläger die prozessuale Verantwortung übernimmt. Eine interne Zusage, sämtliche Kosten zu erstatten, ändert grundsätzlich nichts daran, wer nach außen Prozesspartei ist. Gerade unter Angehörigen sollte deshalb vorab besprochen werden, welche Verpflichtungen und Informationsbedürfnisse aus dieser Rolle entstehen.

Bei einer späteren Abtretung zuerst die Daten prüfen

Ein Beispiel: Eine Forderung wird erst nach Zustellung der Klage übertragen. Dann kann § 265 ZPO den bisherigen Prozess fortbestehen lassen, obwohl sich der Gläubiger geändert hat. Erfolgt die Übertragung schon vor der Zustellung, greift diese Regel nicht allein wegen der vorherigen Klageeinreichung. Halten Sie deshalb das Datum des Forderungsübergangs und den Zustellungstag fest; beide können für die weitere Antragstellung entscheidend sein.

Rechtsgrundlagen: § 265 ZPO – Veräußerung oder Abtretung der Streitsache; § 398 BGB – Abtretung; § 2 RDG – Rechtsdienstleistung.

Weitere Erläuterungen: Prozessstandschaft im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.