Forderung abgetreten: Wer führt den laufenden Prozess weiter?
Die Forderung wurde verkauft oder zur Sicherheit übertragen, während bereits eine Klage vorbereitet oder geführt wird? Entscheidend ist, ob die Abtretung vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit wirksam wurde.
Bedeutung einer Abtretung
Nach § 398 BGB kann eine Forderung durch Vertrag auf einen neuen Gläubiger übergehen. Erfolgt die Abtretung bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit, kann der frühere Gläubiger nicht allein wegen seiner bisherigen Inhaberschaft weiterhin ein eigenes Recht einklagen. Erfolgt sie erst während des rechtshängigen Prozesses, enthält § 265 ZPO dagegen besondere Regeln zum Fortgang des Verfahrens. Der Zeitpunkt ist deshalb entscheidend. Auch die Formulierung des Klageantrags muss zur aktuellen Berechtigungslage passen. Eine Abtretungsurkunde sollte dem Prozessbevollmächtigten stets vollständig und unverzüglich vorgelegt werden.
Unterlagen und mögliche Korrekturen
Zu prüfen sind Verträge, Abtretungen, Ermächtigungen und gegebenenfalls Nachweise über die Stellung als Insolvenzverwalter oder Testamentsvollstrecker. Wichtig ist eine genaue zeitliche Übersicht, insbesondere zu Klageeinreichung, Zustellung und Forderungsübergang. Werden Mängel erkannt, muss geprüft werden, ob eine wirksame Ermächtigung, eine Anpassung des Antrags oder ein Parteiwechsel möglich und sinnvoll ist. Dabei können Kosten, Verjährung und die Interessen der Gegenseite eine Rolle spielen. Ein vorschneller Wechsel des Klägers ist deshalb ebenso problematisch wie das unveränderte Fortführen einer erkennbar unzulässigen Klage.
Drei Zeitpunkte sauber auseinanderhalten
Notieren Sie den Abschluss der Abtretungsvereinbarung, einen darin gegebenenfalls abweichend bestimmten Übergangszeitpunkt und die Zustellung der Klage. Die Unterschrift unter einen Vertrag und der tatsächliche Forderungsübergang müssen nicht zusammenfallen. Auch ein laufender Schriftwechsel mit dem Gericht belegt noch keine Rechtshängigkeit. Erst aus der zeitlichen Reihenfolge lässt sich beurteilen, ob § 265 ZPO den bisherigen Kläger im Verfahren hält.
Nicht einfach die Kontoverbindung austauschen
Wird an einen neuen Gläubiger geleistet, kann auch der Klageantrag anzupassen sein. Eine Mitteilung über ein anderes Bankkonto ersetzt diese Prüfung nicht. Informieren Sie die anwaltliche Vertretung zugleich über Teilzahlungen, Sicherungsabreden und mögliche Rückübertragungen. So lässt sich verhindern, dass ein Urteil auf eine inzwischen unpassende Leistung gerichtet wird oder dass verschiedene Beteiligte dieselbe Forderung parallel einziehen.
Rechtsgrundlagen: § 265 ZPO – Veräußerung oder Abtretung der Streitsache; § 398 BGB – Abtretung; § 80 InsO – Verwaltungs- und Verfügungsrecht; § 2212 BGB – Gerichtliche Geltendmachung.
Weitere Erläuterungen: Prozessführungsbefugnis im Rechtsglossar der Kanzlei.
Stand: 1. Oktober 2026.